Autor Thema: Fehler im Zeitkonto des Beamten - Verjährung - Ansprüche des Dienstherrn  (Read 6433 times)

MasterP

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Hallo zusammen,

ich erhoffe mir Antworten auf folgenden hypothetischen Sachverhalt.

Ein Beamter bemerkt in seinem Zeitkonto erst nach 5 Jahren einen Fehler im System, den er selbst nicht verursacht hat. Es wurde daher 5 Jahre lang von einer zu geringen Soll-Dienstzeit ausgegangen, die eigentlich höher hätte sein müssen. Er hat also zu wenig Dienst verrichtet, sein Zeitkonto zeigt aufgrund des Fehlers aber ein Saldo von +- 0 an, als wäre alles in Ordnung.
Der Beamte erkennt das Dilemna und meldet es seinem Dienstherrn.
Nun die Frage: kann der Dienstherr die zu wenig erbrachte Dienstzeit vollumfänglich als "Minusstunden" verbuchen oder greift hier eine Verjährung, sodass z.B. nur noch die zu wenig geleisteten Stunden der letzten drei Jahre nachzuholen sind, statt der vollen 5 Jahre?

Viele Grüße

BalBund

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Dazu fallen mir praktisch ein paar Fragen ein:

1.) wie erfolgt die Zeiterfassung in der Behörde des Beamten?
2.) Gibt es eine elektronische Auskunft/Webportal? Wenn ja, nutzt der Beamte dies für Zeitkorrekturen/Urlaub oder ähnliches?
3.) Wann wurde der Beamte über seine Arbeitszeitreduzierung informiert? War dort eine Befristung vermerkt?
4.) Was wird als Arbeitszeit auf dem Besoldungsnachweis aufgeführt? Stimmt diese mit der tatsächlichen Arbeitszeit oder der "gedachten" Arbeitszeit überein, sprich was von beidem wird dem Beamten ausgezahlt?


MasterP

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Dazu fallen mir praktisch ein paar Fragen ein:

1.) wie erfolgt die Zeiterfassung in der Behörde des Beamten?
2.) Gibt es eine elektronische Auskunft/Webportal? Wenn ja, nutzt der Beamte dies für Zeitkorrekturen/Urlaub oder ähnliches?
3.) Wann wurde der Beamte über seine Arbeitszeitreduzierung informiert? War dort eine Befristung vermerkt?
4.) Was wird als Arbeitszeit auf dem Besoldungsnachweis aufgeführt? Stimmt diese mit der tatsächlichen Arbeitszeit oder der "gedachten" Arbeitszeit überein, sprich was von beidem wird dem Beamten ausgezahlt?

Hallo!
Die Fragen nach dem Zeiterfassungssystem (1.-2.) kann ich nicht beantworten, spielen meines Erachtens aber auch keine Rolle. Fest steht nur, er hätte auch früher Kenntnis erlangen können über den Fehler, hat es aber erst nach 5 Jahren bemerkt, es dann aber sofort gemeldet. Und er selbst hat den Fehler nicht verursacht.

Zu 3.: Man kann von einem der drei folgenden Szenarien ausgehen:
- Beamter hatte bei Einstellung ein Kind unter 12 Jahren und daher die Arbeitszeit auf 40 Stunden/Woche reduziert bei vollen Bezügen. Das Kind hat vor 5 Jahren das 12. Lebensjahr vollendet, der Anspruch des Beamten auf Reduzierung der Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ist in dem Moment erloschen.
- Tarifbeschäftigter wurde vor 5 Jahren verbeamtet und hätte ab diesem Zeitpunkt 41 Stunden statt 39 Stunden zu leisten.
- Eine befristete Arbeitszeitreduzierung um 2 Stunden/Woche ist ausgelaufen, die Bezüge wurden plangemäß nach Ablauf der Befristung wieder auf Vollzeit hochgefahren.

Im Zeiterfassungssystem hätte es seitens der Dienststelle vor 5 Jahren eine entsprechende Umstellung der Soll-Arbeitszeit auf 41 Stunden geben müssen, die jedoch ausblieb. Die niedrigere Soll-Arbeitszeit blieb bestehen und es ist dem Beamten erst nach 5 Jahren aufgefallen, dass er eigentlich deutlich mehr Stunden hätte leisten müssen, obwohl sein Arbeitszeitsaldo aktuell +-0 aufweist. Es geht nur um 1-2 Stunden Abweichung pro Woche, also nichts was einem in jedem Fall offensichtlich sofort auffällt, wenn man sich nicht näher damit befasst. Hochgerechnet auf die 5 Jahre ergeben sich damit natürlich trotzdem hohe Summen.

Zu 4.: Laut Besoldungsnachweis beträgt die Wochenarbeitszeit volle 41 Stunden. Die Bezüge werden also voll gezahlt und es werden dennoch (unbewusst) seit 5 Jahren zu wenig Stunden geleistet.

BalBund

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nun gut, spielen wir das einmal durch: Der Beamte hat also über 5 Jahre grob 400 Stunden zu wenig gearbeitet (Annahme: 40 Wochena á 2 Stunden). Gemäß deiner Antworten hätte er erkennen können, welchen Umfang seine Dienstpflicht umfasst.

Sicherlich kann und muss er nicht jede Woche seinen Zeitsaldo abgleichen, aber zumindest gelegentlich dürfte er sein Zeitkonto geprüft haben. Hierbei hätte ihm der Umstand also auffallen müssen.

Andererseits ist der personalverantwortlichen Stelle natürlich auch ein Vorwurf zu machen, nämlich die bezügewirksame Veränderung nicht in die Zeiterfassung eingespeist zu haben.

Im Ergebnis würde ich mich als Behördenleitung hier trotzdem für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheiden, da hier für rund 50 Arbeitstage die entlohnt wurden keine Gegenleistung erbracht wurde. Der Schaden für die öffentliche Hand dürfte dabei je nach Besoldungsgruppe auch schon die Schwellenwerte erreichen, die die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zwingend vorschreiben (je nach Landesrecht).

Die Möglichkeit der Nachholung sehe ich nicht, selbst wenn man nur 3 Jahre annimmt liegen wir hier bei rund 240 Minusstunden. Da eine Konsolidierung bei festgestellten Unterschreitungen des Zeitkontos binnen 12 Monaten erfolgen soll, müsste der Beamte fortan also wöchentlich 6 Stunden mehr arbeiten. Das wären mithin 47 Wochenstunden und folglich zulässig, im Sinne einer Fürsorgepflicht und ggf. geltender DV Zeit aber kaum vorstellbar.

Daher erscheint es mir wahrscheinlicher, dass zum einen eine Rückforderung der Überzahlung für 3 Jahre geltend gemacht wird, also etwa 1,5 Monatsgehälter des Beamten und im Übrigen der Ausgang des Diszi über weitere Maßnahmen entscheidet.

2strong

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Ich schätze die Lage gegenteilig ein.

Ich sehe keine Rechtsgrundlage für den Dienstherrn, die geschuldete Zeit (jedenfalls den überwiegenden Anteil davon) nacharbeiten zu lassen. Anspruch besteht dagegen auf Rückforderung der zu viel gewährten Bezüge, § 12 BBesG.

Bei einem Zeitraum von fünf Jahren und einer nur geringfügigen Überzahlung ist der Wegfall der Bereicherung grds. zu unterstellen, vgl. VV Nr. 12.2.9 zu § 12 BBesG.

An dieser Stelle könnte die Geschichte bereits zu Ende sein.

Anders läge die Sache im Falle verschärfter
Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit. Ausgehend von der Sachverhaltsschilderung wird es dabei insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge ankommen, VV Nr. 12.2.8.4 zu § 12 BBesG.

In jedem Fall ist jedoch eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, die auch das eklatante Organisationsversagen des Dienstherrn zu reflektieren haben wird, VV Nr. 12.2.12 ff. zu § 12 BBesG.

Wenn der Beamte nicht gerade selbst in der Personalverwaltung tätig war, dürfte am Ende entweder vollständig von einer Rückzahlung abgesehen werden müssen oder eine Rückzahlung auf 30% bis 70% der Gesamtforderung zu begrenzen sein, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2013 - 3 CE 12.1928.

Schmitti

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Ausgehend von der Sachverhaltsschilderung wird es dabei insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge ankommen, VV Nr. 12.2.8.4 zu § 12 BBesG.
Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?

MasterP

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Sicherlich kann und muss er nicht jede Woche seinen Zeitsaldo abgleichen, aber zumindest gelegentlich dürfte er sein Zeitkonto geprüft haben. Hierbei hätte ihm der Umstand also auffallen müssen.

Das Problem liegt ja darin, dass er laut Zeitsaldo sein Soll immer erfüllt hat. Es war ihm nur nicht bewusst, dass sein Soll zu niedrig angesetzt war. Er hat darauf vertraut, dass das Zeiterfassungssystem ihm schon sagen würde, wenn er zuviel oder zu wenig arbeitet, stattdessen zeigte es aber ein Saldo von +-0 an, was ihm suggerierte "alles im grünen Bereich". Dass diese Annahme blauäugig war, steht außer Frage.

Andererseits ist der personalverantwortlichen Stelle natürlich auch ein Vorwurf zu machen, nämlich die bezügewirksame Veränderung nicht in die Zeiterfassung eingespeist zu haben.

Off-Topic aus Interesse: Könnten auch auf den zuständigen Bearbeiter in der Personalstelle dienstrechtliche Probleme zukommen, weil er nicht sorgfältig gearbeitet hat?

Daher erscheint es mir wahrscheinlicher, dass zum einen eine Rückforderung der Überzahlung für 3 Jahre geltend gemacht wird, also etwa 1,5 Monatsgehälter des Beamten und im Übrigen der Ausgang des Diszi über weitere Maßnahmen entscheidet.

Gibt es denn überhaupt Verjährungsfristen im Beamtenrecht oder könnte der Dienstherr auch die vollen 5 Jahre berücksichtigen? Es handelt sich ja nicht um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag, bei dem das BGB zugrunde liegt.

Danke bis hierhin für die Antworten!

MasterP

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Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?

Keine Hohen. Dem Beamten war seine Soll-Arbeitszeit grundsätzlich bekannt, er hat jedoch scheinbar immer nur das Saldo im Blick gehabt, welches ihm suggerierte es sei alles in Ordnung. Auf die Idee, dass im System ein Fehler vorliegen könnte, kam er scheinbar gar nicht erst.

MasterP

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Ich sehe keine Rechtsgrundlage für den Dienstherrn, die geschuldete Zeit (jedenfalls den überwiegenden Anteil davon) nacharbeiten zu lassen. Anspruch besteht dagegen auf Rückforderung der zu viel gewährten Bezüge, § 12 BBesG.

Bei einem Zeitraum von fünf Jahren und einer nur geringfügigen Überzahlung ist der Wegfall der Bereicherung grds. zu unterstellen, vgl. VV Nr. 12.2.9 zu § 12 BBesG.

Sehr spannend. Vielen Dank auch für die Nennung der Fundstellen!

Wenn der Beamte nicht gerade selbst in der Personalverwaltung tätig war, dürfte am Ende entweder vollständig von einer Rückzahlung abgesehen werden müssen oder eine Rückzahlung auf 30% bis 70% der Gesamtforderung zu begrenzen sein

OK, also hätte er evtl. Chancen auf einen (Teil-)Erlass der Rückforderungen. Verjährung spielt dann hier wohl keine Rolle, nehme ich an? Also dass die älteren Ansprüche bereits verjährt wären?

Unknown

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Ich stelle mal ganz provokativ die Frage, ob man als Beamter nicht seine eigene Arbeitszeit wissen sollte? Aus meiner Sicht muss man jedem Beamten zutrauen, dass dieser die richtige Anzahl seiner wöchtenlich zu leistenden Stunden kennt.
Das Beamtenverhältnis ist keine einseitige Baustelle. Ich kann es mir nicht vorstellen, dass das fünf Jahre lang nicht aufgefallen ist. So hat man ja auch nie Gleittage oder Gleitstunden genommen würde ich daraus interpretieren. Dieses hätte den Blick auf das Stundenkonto erfordert und da hätte man die aktuelle wöchentliche Arbeitszeit gesehen.
Mir kann aus meiner Sicht keiner erzählen, dass das fünf Jahre nicht aufgefallen ist.

Ich hab zwar keine Quelle oder Aktenzeichen zur Hand, aber irgendwo mal gelesen. Es ging dabei um Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst. Er hatte wohl über Jahre zuviel Besoldung bekommen und wollte sich rausreden, dass er es nicht gesehen hat. Das Gericht traf dabei die Annahme, wenn ich mich richtig erinnere, dass der Beamte des gehobenen Dienstes in Besoldung ausgebildet ist und den Fehler hätte erkennen müssen. Demnach verlangte das Gericht die Prüfung der Gehaltsabrechnung und die eigenständige Meldung falls irgendwas darauf nicht passt. Demnach musste er das zuviel erhaltene Geld natürlich zurückzahlen.
Wie gesagt ich habe keine Quelle für die Aussage und kann den Sachverhalt nur aus dem Gedächtnis wiedergeben.

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Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aufgrund von Besoldungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 BGB). Ein Teil der Forderung dürfte daher verjährt sein, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, Az.: BVerwG 2 C 4.11, Rd.-Nr. 14 ff.

Bezüglich der verbleibenden Forderung halte ich mindestens einen Teilerlass in Höhe von 30 % für zwingend.

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@ Unknown
Selbstverständlich hätte das dem Beamten das zwischenzeitlich auffallen müssen. Ebenso selbstverständlich hätte es aber auch dem Dienstherrn auffallen müssen. Deshalb führt die Billigkeitsentscheidung in derartigen Fällen ja regelmäßig auch nicht zu einem vollständigen sondern lediglich einem Teilerlass.

Feidl

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Es ging dabei um Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst. Er hatte wohl über Jahre zuviel Besoldung bekommen und wollte sich rausreden, dass er es nicht gesehen hat. Das Gericht traf dabei die Annahme, wenn ich mich richtig erinnere, dass der Beamte des gehobenen Dienstes in Besoldung ausgebildet ist und den Fehler hätte erkennen müssen.
Das halte ich noch für viel zweifelhafter, als einen Fehler im Zeitkonto zu erkennen (kommt natürlich auf den Einzelfall an). Denn während die Arbeitszeit gleich bleibt, ändert sich i.d.R. die Besoldung mindestens einmal jährlich. Und wenn dann zum 1.1., wo eine reguläre Besoldungserhöhung statt findet, zum Beispiel fehlerhafterweise die Besolung um 4,2% anstatt 3,2% erhöht wurde, sollte dann der Beamte erkennen, dass er dann 30€ zuviel bekommt? ??? Besoldungsgruppe und Stufe sind ja weiterhin korrekt angegeben.

was_guckst_du

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...ich kenne Kollegen, die rechnen jeden Monat mit dem Taschenrechner nach, ob auch wirklich - wirklich - alles stimmt... ::)

Ich kenne eigentlich nur mein Monatsnetto...wenn es da Abweichungen gibt, schaue ich nach, woran das liegt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

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Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?
Vorliegend spezielle Kenntnisse der AZV, der dazu ergangenen Ausführungshinweise sowie des BBesG. Solche Kenntnisse sind nicht jedem Beamten zu unterstellen. Technische Beamte sind bzgl. derlei Inhalten regelmäßig nicht ausgebildet. Und auch der nichttechnische Dienst des Bundes umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die in der Vergangenheit egenständige Laufbahnen vorgesehenen waren. Anders als im kommunalen Bereich sind das nicht alles (gefühlt) Diplom-Verwaltungswirte (FH) sondern Leute, die häufig Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik, Steuerrecht, Rechtspflege, Politologie, Sozialwissenschaften, Biologie, Meteorologie, Verwaltungswissenschaften, Mathematik, Physik, Regionalwissenschaften Lateinamerikas etc. studiert haben oder kaufmännische Berufsausbildungen bzw. solche als Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsfachangestellte vorweisen.