Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

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Dara:
Danke Spid!!

AlphaOmega:
Habe ich es richtig verstanden:

Der Tarifvertrag bestimmt Stufenaufstiege als Zeitraum nach Jahren. Dieser Zeitraum kann wegen § 17 TV-L/TV-H etc. unterbrochen sein. Daher ist zur Berechnung des Jahres § 191 BGB heranzuziehen und das Jahr als 365 (Kalender)Tage zu definieren?

Wenn also jemand am 01.08.2019 mit Stufe 1 eingestellt wird, erfolgt der Stufenaufstieg zum 31.07.2020, da mit Ablauf des 30.07.2020 365 Tage verstrichen sind?

Isie:
Nein. Nach Tagen wird nur gerechnet, wenn außer vollen Jahren noch Restzeiten vorhanden sind. Diese Restzeiten spielen nur dann eine Rolle, wenn durch Unterbrechungen mehrere Restzeiten vorhanden sind.

Spid:
§191 BGB ist zwingend anzuwendendes Recht bei der Fristberechnung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, also die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt ist und diese nicht an einem Stück verlaufen muß, sondern unterbrochen sein kann, was aufgrund von §17 Abs. 3 TV-L der Fall ist, ist das Jahr mit 365 Tagen zu rechnen und führt zu dem genannten Ergebnis.

Isie:
Das ist falsch. Der Schalttag darf nicht mit gerechnet werden, da er innerhalb des vollen Jahres liegt.

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