Die TVP haben lediglich eine Frist nach Jahren bestimmt. Sie haben keine Berechnungsvorschriften vereinbart, weshalb die gesetzlichen Anwendung finden. Zu diesen gehört §191 BGB, der die Berechnung regelt, wenn die nach Jahren bestimmte Frist nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, was vorliegend der Fall ist. Die TVP hätten eine eigene Berechnungsvorschrift vereinbaren müssen, wenn sie das nicht wollten - siehe das hier diskitierte BAG-Urteil. Der Klageweg steht übrigens nicht nur jenen offen, die eine tatsächliche Unterbrechung der Stufenlaufzeit hatten, sondern jedem TB, dessen Stufenlaufzeit sich irgendwann einmal über einen Schalttag erstreckte und dessen derzeitige Stufe immer noch in Bezug zur - möglicherweise fehlerhaften - Berechnung der Stufenlaufzeit stand oder der in den vergangenen 6 Monaten einen Stufenaufstieg hatte, der - möglicherweise fehlerhaft - auf den Monatsersten und nicht auf einen Tag im vorangegangenen Monat berechnet wurde. Möglicherweise sind sogar noch weitere Konstellationen denkbar, in denen ein Feststellungsinteresse besteht. Im Bereich von Bund, Ländern, Kommunen und TVÖD-/TV-L/TV-H-Anwendern werden das mehr als eine Million Betroffene sein. Das Risiko liegt auch nicht darin, daß die Rechtmeinung korrigiert wird, sondern daß angesichts von mehr als einer Million Klageberechtigter Klagen in größerer Zahl zu Feststellungen der Arbeitsgerichtsbarkeit führen, die der bisherigen Rechtsmeinung der AG widersprechen. Sobald auch nur ein Kläger ein erstinstanzliches Urteil zu seinen Gunsten erringt, ist von einer Klagewelle riesigen Ausmaßes auszugehen.