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Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

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Jockel:

--- Zitat von: Spid am 24.07.2020 12:38 ---Das Forum zeigt doch eher, daß es damit im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Handeln nicht allzu weit her ist und die Annahme mithin falsch ist - oder besteht aus den Erfahrungen hier im Forum Anlaß zu der Vermutung, AG, die dem Personalvertretungsrecht unterliegen, bedürften in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten eine geringere Kontrolle ihres Tuns als solche, die dem BetrVG unterliegen?

--- End quote ---
Nein. Volle Zustimmung. Die Annahme ist eine Farce aber systemimmanent richtig. Siehe Artikel 20 Absatz 3 GG. Da steht es und da steht NICHT das private Unternehmen an Recht und Gesetz gebunden sind, also bedarft es eines höheren Schutzgrades für die dort Beschäftigten.

SH hat z.B. auch eine "Allzuständigkeit" im PersVG.

Isie:

--- Zitat von: Spid am 24.07.2020 13:19 ---Also besteht auch punktuell in einigen Ländern das Problem bei öffentlich-rechtlich organisierten AG, mithin auch für die Länder selbst, daß es sich um mitbestimmungspflichtige Tatbestände handelt und eine Klaglosstellung nicht so einfach möglich ist?

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Alle tariflichen Stufenaufstiege, die wegen Erfüllung der Stufenlaufzeiten erfolgt sind, unterliegen nicht der Mitbestimmung. Also sind im Zusammenhang mit der ggf. falschen Berechnung der Stufenlaufzeit vorzunehmende Korrekturen kein Mitbestimmungstatbestand. Die einzige Ausnahme sind Stufenfestsetzungen, die gleichzeitig mit einer Eingruppierung erfolgt sind. Also ist eine Klaglosstellung in den meisten Fällen insoweit kein Problem.  Bezüglich der höhergruppierten oder herabgruppierten Beschäftigten halte ich es für unwahrscheinlich, dass jemand Klage erhebt, weil in seiner vorherigen Entgeltgruppe Stufenlaufzeiten falsch berechnet wurden. Und damit verbleiben als der Mitbestimmung unterliegen Korrekturen nur noch diejenigen, bei denen die Dauer der bei der Einstellung vorhandenen einschlägigen Berufserfahrung falsch berechnet wurde und dadurch eine zu niedrige Stufe festgesetzt wurde.

Spid:

--- Zitat von: Jockel am 24.07.2020 13:21 ---
--- Zitat von: Spid am 24.07.2020 12:38 ---Das Forum zeigt doch eher, daß es damit im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Handeln nicht allzu weit her ist und die Annahme mithin falsch ist - oder besteht aus den Erfahrungen hier im Forum Anlaß zu der Vermutung, AG, die dem Personalvertretungsrecht unterliegen, bedürften in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten eine geringere Kontrolle ihres Tuns als solche, die dem BetrVG unterliegen?

--- End quote ---
Nein. Volle Zustimmung. Die Annahme ist eine Farce aber systemimmanent richtig. Siehe Artikel 20 Absatz 3 GG. Da steht es und da steht NICHT das private Unternehmen an Recht und Gesetz gebunden sind, also bedarft es eines höheren Schutzgrades für die dort Beschäftigten.

SH hat z.B. auch eine "Allzuständigkeit" im PersVG.

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Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung aber lediglich in ihrem Verwaltungshandeln, im Arbeitsrecht handelt der öffentliche AG aber nicht als solche. Recht und Gesetz gelten als solche ebenso für alle privatrechtlich organisierten AG.

Spid:

--- Zitat von: Isie am 24.07.2020 13:39 ---
--- Zitat von: Spid am 24.07.2020 13:19 ---Also besteht auch punktuell in einigen Ländern das Problem bei öffentlich-rechtlich organisierten AG, mithin auch für die Länder selbst, daß es sich um mitbestimmungspflichtige Tatbestände handelt und eine Klaglosstellung nicht so einfach möglich ist?

--- End quote ---
Alle tariflichen Stufenaufstiege, die wegen Erfüllung der Stufenlaufzeiten erfolgt sind, unterliegen nicht der Mitbestimmung. Also sind im Zusammenhang mit der ggf. falschen Berechnung der Stufenlaufzeit vorzunehmende Korrekturen kein Mitbestimmungstatbestand. Die einzige Ausnahme sind Stufenfestsetzungen, die gleichzeitig mit einer Eingruppierung erfolgt sind. Also ist eine Klaglosstellung in den meisten Fällen insoweit kein Problem.  Bezüglich der höhergruppierten oder herabgruppierten Beschäftigten halte ich es für unwahrscheinlich, dass jemand Klage erhebt, weil in seiner vorherigen Entgeltgruppe Stufenlaufzeiten falsch berechnet wurden. Und damit verbleiben als der Mitbestimmung unterliegen Korrekturen nur noch diejenigen, bei denen die Dauer der bei der Einstellung vorhandenen einschlägigen Berufserfahrung falsch berechnet wurde und dadurch eine zu niedrige Stufe festgesetzt wurde.

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Du meinst „unterliegen außerhalb des Geltungsbereiches des BetrVG nicht der Mitbestimmung“? Und hattest Du nicht selbst punktuelle Ausnahmen in einigen LPVG ins Spiel gebracht? Und was ist mit SH, wo @Jockel die Allzuständigkeit des PR eingebracht hat?

Isie:
Selbstverständlich außerhalb des BetrVG. Wie von dir anheimgestellt, habe ich die personalvertretungrechtlichen Regelungen der Bundesländer angeschaut, allerdings nicht die Wortlaute der einzelnen Gesetze, sondern länderübergreifende Kommentierungen zu den einzelnen Arten der Stufenfestsetzung. Die dort genannten punktuellen Ausnahmen beziehen sich nicht auf die regulären Stufenaufstiege wegen Erfüllung der Stufenlaufzeit.

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