Bei einer Höhergruppierung steht vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entspre-chende Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe zu (§17 Abs. 4 Satz 6 TV-L). Es hätte hier zwar die Möglichkeit bestanden, das befristete Arbeitsverhältnis enden zu lassen und im direkten Anschluß ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, um die tariflichen Regelungen zur Höhergruppierung zu umgehen. Dazu hätte der AG aber zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses abrechnen und das zustehende Entgelt aus diesem Arbeitsverhältnis auszahlen müssen. Da er das nicht getan hat, hat er durch sein Verhalten die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen bestätigt. Es ist ihm nunmehr verwehrt, sich darauf zu berufen, daß das befristete Arbeitsverhältnis ausgelaufen und im direkten Anschluß ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden wäre, da er dann widersprüchlich handelte.