Autor Thema: Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft  (Read 6897 times)

Downhill

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Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« am: 05.05.2020 07:53 »
Hallo zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt:

Es geht, wie im Betreff schon erwähnt, um die Rufbereitschaft in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

Dieses Jahr möchte die Verwaltung zwischen den Jahren vollständig schließen, daher müssen für drei Tage Urlaub genommen werden.

Der für diese Tage zuständige Rufbereitschaftler muss sich demnach Urlaub nehmen und hat gleichzeitig Rufbereitschaftsdienst.

Ich bin der Meinung, dass man entweder Rufbereitschaft hat oder Urlaub. Meiner Auffassung nach sollte der Rufbereitschaftler vom Dienst freigestellt werden und nicht dazu verpflichtet werden Urlaub zu nehmen.

Wie seht ihr das? Gibt es im TVÖD hierzu eine Regelung? (Ich habe zwar schon nachgeschaut, habe aber leider nichts finden können.)

Dankeschön und viele Grüße!
Downhill

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 05.05.2020 08:05 »
Dazu bedarf es keiner tariflichen Regelungen. Erholungsurlaub steht jedweder Arbeitsleistung entgegen, auch einer Rufbereitschaft. Wer Urlaub hat, muß nicht auf Abruf die Arbeit aufnehmen oder erreichbar sein.

Downhill

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 05.05.2020 08:31 »
Danke für die schnelle Antwort.

Wäre dann eine Freistellung vom Dienst für diese Tage der gangbare und notwendige Weg?

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 05.05.2020 09:24 »
Also Beamte für die Rufbereitschaft einplanen?

Organisator

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 05.05.2020 09:55 »
Welche Regelung wäre denn möglich um während einer Art Betriebsferien Rufbereitschaften einzurichten?

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 05.05.2020 10:09 »
Man legt bspw. im Dienstplan die Tage als arbeitsfreie Tage fest und gleicht sie innerhalb des Ausgleichszeitraums aus. Man plant bei Schichtarbeit entsprechende Freischichten ein. Man gibt jeweils dem in Rufbereitschaft befindlichen AN an dem entsprechenden Tag keinen Urlaub.

Downhill

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 05.05.2020 13:44 »
Man legt bspw. im Dienstplan die Tage als arbeitsfreie Tage fest und gleicht sie innerhalb des Ausgleichszeitraums aus.

Könnt ihr mir hierzu bitte etwas auf die Sprünge helfen?

Szenario:
Verwaltung macht vom 28.12. - 31.12. zu. Alle müssen Urlaub nehmen. Der Rufbereitschaftler kann eigentlich keinen Urlaub nehmen, kann aber auch nicht arbeiten, weil das Gebäude zu ist.

Wie sähe in diesem Fall eine ordentliche Lösung für den Rufbereitschaftler aus?

Lars73

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 05.05.2020 13:51 »
Man muss eine andere Lösung für die arbeitsfreien Tage (nicht Urlaub) finden. Also z.B. vorher Aufbau von Überstunden die dann an den Tagen ausgeglichen werden.  Oder ein Dienstplan wo man an den Tagen arbeitsfreie Tage einplant. Plusstunden und Gleittage (dies meist nur einvernehmlich möglich).

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #8 am: 05.05.2020 13:53 »
Natürlich kann der Rufbereitschaftler Urlaub nehmen, dann macht aber niemand Rufbereitschaft.

Der AG legt für den Rufbereitschaftler für den 28., 29. und 30. arbeitsfreie Tage fest und gleicht diese innert des Ausgleichszeitraums vorher oder nachher aus, indem er bspw. die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich verlängert.

Texter

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #9 am: 05.05.2020 17:16 »
Kann man ihn nicht einfach die Sollzeit arbeiten lassen und sich so die Rufbereitschaft sparen oder ist die Rufbereitschaft für Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit gedacht?

2strong

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #10 am: 05.05.2020 18:30 »
Die Verwaltung soll ja vollständig geschlossen werden.

Texter

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #11 am: 05.05.2020 21:51 »
Bis eben auf die Aufgaben in der Rufbereitschaft. Die können doch auch in der täglichen Sollarbeitszeit erledigt werden. Sofern davor oder danach unter Umständen noch etwas erforderlich sein könnte, ordnet man Rufbereitschaft an.

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #12 am: 05.05.2020 22:07 »
Das Schließen der Verwaltung hat häufig den Zweck, durch die Nichtnutzung der Gebäude Strom und Heizung zu sparen. Wenn jemand in dem Gebäude arbeitet, müssen die entsprechenden Bedingungen (Raumtemperatur, Beleuchtung) hergestellt werden. Das kann - je nach Gebäude - die gesamte Schließung ad absurdum führen.

clarion

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #13 am: 05.05.2020 22:17 »
Wenn der AG Rufbereitschaft will, der MA aber in der Berufsbereitschaft zu Hause bleiben soll, dann muss er halt Homeoffice für den entsprechenden Tag anordnen. Mensch, nach Corona sind wir doch alle was Homeoffice angeht ganz gewieft. Er kann jedenfalls nicht verlangen, dass der MA Urlaub nimmt und trotzdem auf Abruf parat steht.

Spid

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Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
« Antwort #14 am: 05.05.2020 23:43 »
Es steht dem AG ebenso nicht frei, einseitig „Home Office“ anzuordnen. Das kann höchstens einvernehmlich vereinbart werden.