Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Es geht, wie im Betreff schon erwähnt, um die Rufbereitschaft in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.
Dieses Jahr möchte die Verwaltung zwischen den Jahren vollständig schließen, daher müssen für drei Tage Urlaub genommen werden.
Der für diese Tage zuständige Rufbereitschaftler muss sich demnach Urlaub nehmen und hat gleichzeitig Rufbereitschaftsdienst.
Ich bin der Meinung, dass man entweder Rufbereitschaft hat oder Urlaub. Meiner Auffassung nach sollte der Rufbereitschaftler vom Dienst freigestellt werden und nicht dazu verpflichtet werden Urlaub zu nehmen.
Wie seht ihr das? Gibt es im TVÖD hierzu eine Regelung? (Ich habe zwar schon nachgeschaut, habe aber leider nichts finden können.)
Dankeschön und viele Grüße!
Downhill