Autor Thema: [NW] Anrechenbaren Zeiten Erfahrungsstufe / Beibehaltung Stufe bei Wechsel  (Read 3184 times)

Cheyennepet

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Hallo in die Runde,

wer kennt sich hier gut mit Erfahrungsstufen aus?
Ich werde im Sommer ein duales Studium als Beamtenanwärter in einer Kommunalverwaltung in NRW beginnen.
Nun würde ich ja nach dem Studium in A9, Stufe 2 eingruppiert werden. Stufe 1 gibt es ja in der Gruppe nicht.

Ich habe mich etwas eingelesen in die Thematik "Berücksichtigungsfähige Zeiten für die Eingruppierung in eine Stufe".

Kurz zu meinem Lebenslauf:
2011 - 2014 Ausbildung in Kommunalverwaltung in Hessen
Juli 2014 - Sept 2018 Durchgängige Vollzeitbeschäftigung 39 Std. als Sachbearbeiter in der gleichen Kommunalverwaltung, Tätigkeiten so allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Bescheiderstellung, Bürgerberatung, etc.

Zusätzlich Januar - August 2009 Zivildienstableistung

Werden mir diese Zeiten als Erfahrung angerechnet?
Das wären dann 4 Jahre, 3 Monate + 8 Monate Zivildienst, sprich fast 5 Jahre.
Ich wäre dann also nicht in Stufe 2, sondern in Stufe 4, ein Jahr Arbeitstätigkeit bis zur Stufe 5.
Ist das so korrekt?
Ich habe ab Oktober 2018 eine Pause, sprich, ich habe NICHT in einem öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden. Ist das relevant?

Über eine Antwort würde ich mich freuen. Muss ich etwas bestimmtes beachten, wann ist der Zeitpunkt, um dies meiner Behörde anzumelden?

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Abseits dieser Frage eine weitere, für die ich kein extra Thema eröffnen würde.

Angenommen, ich bin Beamter und bin irgendwann in Stufe 5. Ich habe gelesen, bei einer Höhergruppierung in z.B. A10 wird diese Stufe beibehalten, also die Stufe, die man vorher auch hatte. Korrekt?
Wie verhält es sich, wenn ich als Beamter z.B. zu einem AG in ein anderes Bundesland wechseln würde?
MUSS die aufnehmende Behörde mich dann mindestens in Stufe 5 bezahlen?
Klar, also wenn ich bei meinem alten AG in A10 beschäftigt bin, und die neue Stelle eine A9 ist, dann natürlich Bezahlung nach A9. Aber die Gruppe ist immer mindestens die Stufe 5?
Ich hoffe, es ist klar, was ich meine.

Danke schonmal für eure Antworten und Hilfe.

LG
« Last Edit: 07.05.2020 03:10 von Admin2 »

Feidl

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Kurz zu meinem Lebenslauf:
2011 - 2014 Ausbildung in Kommunalverwaltung in Hessen
Juli 2014 - Sept 2018 Durchgängige Vollzeitbeschäftigung 39 Std. als Sachbearbeiter in der gleichen Kommunalverwaltung, Tätigkeiten so allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Bescheiderstellung, Bürgerberatung, etc.

Zusätzlich Januar - August 2009 Zivildienstableistung

Werden mir diese Zeiten als Erfahrung angerechnet?
Das wären dann 4 Jahre, 3 Monate + 8 Monate Zivildienst, sprich fast 5 Jahre.
Ich wäre dann also nicht in Stufe 2, sondern in Stufe 4, ein Jahr Arbeitstätigkeit bis zur Stufe 5.
Ist das so korrekt?
Ausgehend von § 30 LBesG NRW, ja.


Ich habe ab Oktober 2018 eine Pause, sprich, ich habe NICHT in einem öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden. Ist das relevant?
An sich nein, kommt aber darauf an, was du in der Pause gemacht hast. Wenn es eine hauptberufliche Tätigkeit wäre, die für die Verwendung der Beamter förderlich ist, kann diese ganz oder teilweise anerkannt werden.


Angenommen, ich bin Beamter und bin irgendwann in Stufe 5. Ich habe gelesen, bei einer Höhergruppierung in z.B. A10 wird diese Stufe beibehalten, also die Stufe, die man vorher auch hatte. Korrekt?
Ja


Wie verhält es sich, wenn ich als Beamter z.B. zu einem AG in ein anderes Bundesland wechseln würde?
MUSS die aufnehmende Behörde mich dann mindestens in Stufe 5 bezahlen?
Nein, da dann ein anderes Besoldungsgesetz gilt und dein Erfahrungsdienstalter nach diesem neu berechnet wird. Es ist aber unwahrscheinlich, dass du in eine andere Stufe kommst, da die Gesetze in der Hinsicht ähnlich sind, zumindest was ich bisher gesehen hab. Sollte allerdings eine kann-Regelung Anwendung gefunden hab (s.o.), kann es natürlich sein, dass der neue Dienstherr das anders sieht.

Cheyennepet

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Danke, das klingt ha sehr gut für mich.

Ich habe mal geschaut, in einigen Bundesländern wird das ganze so formuliert:

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn [..] anerkannt. 

Gibt es da bestimmte Urteile oder ähnliches, was da als gleichwertig gilt?
Meine Tätigkeit waren Aufgaben, die der E8 entsprochen TVÖD entsprochen haben.
Es sind halt keine gehobenen Aufgaben gewesen.
Wäre das in den Bundesländern der Knackpunkt?


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Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Generell ist die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit gegeben, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung ( d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit) nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation.

Für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bzw. LG 2 EA 1 sind Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 prima vista nicht gleichwertig. Die Zeiten könnten allerdings als förderliche Zeiten berücksichtigt werden. Auch hier hat die Behörde Ermessen.

Cheyennepet

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Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Generell ist die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit gegeben, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung ( d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit) nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation.

Für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bzw. LG 2 EA 1 sind Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 prima vista nicht gleichwertig. Die Zeiten könnten allerdings als förderliche Zeiten berücksichtigt werden. Auch hier hat die Behörde Ermessen.

Danke für die Antwort erstmal.
Ja, so habe ich mir das gedacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass es anerkannt wird, ist dann wohl eher schlecht.

Aber die reinen Beschäftigungszeiten als Beamter werden bei einem Wechsel IMMER mitgenommen oder?
Also, Beispiel: Ich habe 3 Jahre in NRW als Beamter gearbeitet, ich wechsele dann nach Hessen, die meine vorherigen Zeiten (mal angenommen) nicht akzeptieren, dann werden mir aber meine 3 Jahre Beschäftigung in NRW anerkannt, also sodass ich dort dann in Stufe 3 bin?
Oder fange ich dort dann unter Umständen tatsächlich in der niedrigsten Stufe wieder an?

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Das wird durch die selbe Regelung behandelt; in diesem Fall § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG.
Ich unterstelle, dass Du in NRW wie in Hessen im g. D. tätig bist. Dann ist die Tätigkeit gleichwertig im Sinne des Besoldungsrechts und Die Zeit bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen. Deine Zeit als TB in E 8 könnte gem. § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG als förderlich anerkannt werden.

Cheyennepet

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§ 29 HBesG – Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden ...

Okay, ich wusste nicht, wie der Satz zu verstehen ist. Mich hat dieser Zusatz "Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind" irritiert. Habe es so gelesen, dass dieser hier nicht gilt, weil ich dann bei einem Wechsel ja schon die Laufbahnbefähigung besitze.

Wenn das so wie von dir geschrieben gilt, dann ist ja zumindest das gesichert. Verrückt, wie unterschiedlich die Länder bei einer eigentlich so einfachen Regelung sind. Bei manchen gilt als anrechnungsfähig:
- Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, egal ob gleichwertig oder nicht, bei manchen nur wenn gleichwertig
- bei manchen wird Zivildienst angerechnet, dort dann aber nur wenn mehr als 4 Monate, bei manchen erst ab mindestens 6 Monaten, bei manchen findet der Zivildienst gar keine Beachtung.

Willkommen in der Rechtssprechung ;)

Danke nochmal.

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Ja, dass es kein einheitliches Dienstrecht mehr gibt, fuckt tatsächlich manchmal ab. Einige Länder treiben da wirklich die kuriosesten Stilblüten.

Bzgl. der Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, habe ich übrigens unterstellt, dass Du einen Vorbereitungsdienst absolviert hast, der in der Laufbahnbefähigung mündete.

Feidl

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Der Zusatz "die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind" bedeutet nur, dass in deinem Fall nicht die Zeiten als Beamtenanwärter berücksichtigt werden.

Cheyennepet

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Der Zusatz "die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind" bedeutet nur, dass in deinem Fall nicht die Zeiten als Beamtenanwärter berücksichtigt werden.

Perfekt, jetzt habe ich es auch verstanden, wie das zu verstehen ist.
Danke!  :)