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Melderecht Nebenwohnung ?
D-x:
Naja, "beziehen" ist doch gar nicht so schwierig zu deuten. Daher auch die Abgrenzung zwischen beziehen (langfristig) und schlafen/wohnen (gelegentlich).
Am Ende hängen an der Anmeldung bei der Meldebehörde ja auch so Dinge wie die Statistik und (nun nicht mehr relevant da Zweitwohnungen gebührenbefreit, soweit ich weiß) Landesrundfunkanstalten.
Wo Sachsen diese 6-Monats-Regel her hat, weiß ich spontan übrigens nicht. Womöglich ein Ausführungsgesetz zum BMG. Maßgeblich ist aber erstmal dieses, und §17 Abs. 1 BMG sagt
--- Zitat ---Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
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WasDennNun:
--- Zitat von: D-x am 11.05.2020 14:15 ---Naja, "beziehen" ist doch gar nicht so schwierig zu deuten. Daher auch die Abgrenzung zwischen beziehen (langfristig) und schlafen/wohnen (gelegentlich).
Am Ende hängen an der Anmeldung bei der Meldebehörde ja auch so Dinge wie die Statistik und (nun nicht mehr relevant da Zweitwohnungen gebührenbefreit, soweit ich weiß) Landesrundfunkanstalten.
Wo Sachsen diese 6-Monats-Regel her hat, weiß ich spontan übrigens nicht. Womöglich ein Ausführungsgesetz zum BMG. Maßgeblich ist aber erstmal dieses, und §17 Abs. 1 BMG sagt
--- Zitat ---Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
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§27 Absatz 2 BMG
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
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