Autor Thema: Andere Aufgaben ohne Zustimmung  (Read 3645 times)

igifcc

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Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« am: 07.05.2020 14:23 »
Hallo zusammen,

Folgender Fall:
Sekretariat vom Chef verliert eine von zwei Sekretärinnen aufgrund von Kündigung. Stelle soll nicht nachbesetzt werden sondern das Sekretariat umgestellt werden. Die Idee: zwei Mitarbeiterinnen aus anderen Bereichen sollen je einen halben Tag pro Tag die Stelle besetzten, quasi zur Hälfte dort wo sie sind und dann abwechselnd im Sekretariat. Dies soll wohl zusätzliche Aufgaben übernehmen, daher der Mehrbedarf. Problem: Die beiden angefragten Kolleginnen wollen dies nicht machen (in meinen Augen völlig zurecht). Die Frage ist, kann der Chef dies erzwingen? Unabhängig davon, dass die beiden Kolleginnen das auf Dauer nicht mitmachen werden und sich umsehen werden, ist natürlich die Frage ob ohne Zustimmung der Kollegin/nen dies möglich ist und welche Konsequenzen drohen könnten? Natürlich ist eine Verunsicherung da, daher die Frage was geht und was nicht? Wäre über jeden Hinweis dankbar.

Spid

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #1 am: 07.05.2020 14:26 »
Eine Tätigkeitsänderung, die die Eingruppierung nicht berührt, ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Weigert man sich, verletzt man seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis - eine beharrliche Weigerung kann den AG zu einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Organisator

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #2 am: 07.05.2020 14:44 »
Für mich zum Verständnis:

Im konkreten Fall soll eine Person zu 50 % anstelle der bisherigen Tätigkeiten Aufgaben im Sekretariat übernehmen. Da es nur 50 % sind, dürfte es zu keiner Änderung in der Eingruppierung kommen, zumindest nicht zu einer Herabgruppierung.

Im Extremfall könnten man so einen Mitarbeiter mit Führungsfunktion, z.B. E 13, zu 50 % Aufgaben als Sekretär übertragen, da es die Eingruppierung nicht berührt. Das wäre ja hinsichtlich der Aufgaben und der Bedeutung der ursprünglichen Tätigkeit eine deutliche Veränderung. Gibt es da keine arbeitsrechtlichen Grenzen?

WasDennNun

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #3 am: 07.05.2020 14:47 »
Im Extremfall könnten man so einen Mitarbeiter mit Führungsfunktion, z.B. E 13, zu 50 % Aufgaben als Sekretär übertragen, da es die Eingruppierung nicht berührt. Das wäre ja hinsichtlich der Aufgaben und der Bedeutung der ursprünglichen Tätigkeit eine deutliche Veränderung. Gibt es da keine arbeitsrechtlichen Grenzen?
Warum nicht gleich Pförtner?
Erinnert mich ein bisserl an die japanische Kündigungstaktik:
Einfach einen leeren Büroraum zuweisen und warten bis die AN verrückt werden oder selber gehen.

EDIT:
Ach ja und umgekehrt geht ja auch: Dem Pförtner mal eben 49% Führungsfunktion übertragen, dann ist er da wo er sich ja schon immer wähnte.

Spid

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #4 am: 07.05.2020 15:07 »
Ich schrieb ja „grundsätzlich“. Beim erstmaligen Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der AG da sehr frei, sofern einzelvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen, bei einer späteren Änderung gibt es durchaus etwas engere Grenzen. Die Tätigkeiten dürfen nicht in einem unbilligen Unverhältnis zur Wertigkeit der eigentlichen Tätigkeit stehen und der AG darf sein Direktionsrecht zwar kreativ aber nicht mißbräuchlich nutzen.

Organisator

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #5 am: 07.05.2020 15:32 »
Die Tätigkeiten dürfen nicht in einem unbilligen Unverhältnis zur Wertigkeit der eigentlichen Tätigkeit stehen und der AG darf sein Direktionsrecht zwar kreativ aber nicht mißbräuchlich nutzen.

Den ersten Teil würde ich so interpretieren, dass die neuen Aufgaben hinsichtlich der Bewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den ursprünglichen Aufgaben stehen (also nur wenige Entgeltgruppen Unterschied).

Wann würde denn aber eine mißbräuchliche Nutzung des Direktionsrechts vorliegen, bzw. wann wäre das Direktionsrecht (noch) angemessen genutzt?

Spid

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #6 am: 07.05.2020 15:45 »
Eine mißbräuchliche Nutzung wäre eine solche, die nicht aus betrieblicher Notwendigkeit entstünde.

Wastelandwarrior

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #7 am: 07.05.2020 15:55 »
und die Tätigkeit muss grundsätzlich "zumutbar" sein. Einer Leitungskraft an einer anderen Stelle eine Vorzimmertätigkeit zuzuweisen, dürfte da nicht passen.

Allerdings sehe ich ohne weitere Sachverhaltskonkretisierung keine Probleme bei der Zumutbarkeit.

Schatzhauser65

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #8 am: 08.05.2020 09:34 »
Ich bin mir nicht sicher ob ich das falsch verstanden habe, aber wenn die beiden Kolleginnen (zur Zeit jeweils Vollzeitbeschäftigt?!) bereits zu 100% ausgelastet sind, wie sollen Sie denn dann noch die (für sie zusätzlichen) Sekretariatsaufgaben erledigen? Kommt es zu einer Minderbelastung an anderer Stelle? Das müsste doch im Vorfeld eigentlich geklärt worden sein, es würde sich hier ja ggf. um eine (Mitbestimmungspflichtige) Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung handeln...also müsste dem PR dazu was geschrieben worden sein.

Also ganz unabhängig vom Anspruch auf artgerechte Tierhaltung der Kolleginnen sehe ich hier auch eine Frage der Arbeitsmengenbemessung. Wie sieht es denn damit aus?

Spid

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #9 am: 08.05.2020 09:51 »
Das sind doch völlig unbeachtliche Überlegungen. AN sind zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang verpflichtet. Ob die Arbeit damit zu erledigen ist oder Teile davon liegen bleiben, ist ein reines AG-Problem.

igifcc

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Antw:Andere Aufgaben ohne Zustimmung
« Antwort #10 am: 11.05.2020 09:00 »
Guten Morgen zusammen,

danke für die Infos. Das Problem ist eher, dass dies zwei unterschiedliche Bereiche sind, zumal die Kolleginnen eben nicht die Ausbildung z.B. für Sekretariat und evtl. zusätzlicher Tätigkeiten (steht noch nicht genau fest) haben. Das "Glück" der beiden ist, dass diese auserkoren wurden, obwohl es z.B. passendere Kollegen gibt. Daher hält sich die Freude in Grenzen. So wie ich das sehe, kann man wohl kaum was machen, außer auf Vernunft zu hoffen.