Autor Thema: [Allg] Beurteilung  (Read 5420 times)

FBFlo

  • Gast
[Allg] Beurteilung
« am: 07.05.2020 18:23 »
Hallo,

mal eine Frage, wenn man nach einem Jahr, eine Periodischebeurteilung bekommen sollte (nach einem Dienstherren Wechsel), weil es so in den jeweiligen Verordnungen steht, und diese nicht bekommen sollte, sondern diese erst ein 3/4 Jahr später Erstellt wird und bis zur Bekanntgabe insgesamt 1 1/2 Jahre vergehen also man in dem Sinne statt ein Jahr und ein paar Monate, zwei Jahre und ein paar Monate auf die Beurteilung wartet, welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Beamte (andere Beamte haben nach einem Jahr die Beurteilung erhalten).
Gruß
P. M.

« Last Edit: 08.05.2020 03:28 von Admin2 »

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #1 am: 08.05.2020 09:42 »
Steht dazu etwas in der Beurteilungsrichtlinie?

Feidl

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 425
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #2 am: 08.05.2020 09:44 »
Rechtliche Möglichkeit für was denn?

Der Beamte hat die Beurteilung letztendlich doch bekommen.
Er hätte Möglichkeiten gehabt, wenn er nach 1 Jahr die Beurteilung wollte, hätte zu dem Zeitpunkt auf die Beurteilung bestehen können und im Zweifelsfall klagen, aber wenn er das nicht gemacht hat und 1 Jahr länger gewartet hat und dann die Beurteilung bekam, dann hat er nun keine Möglichkeit mehr. Warum auch? Ist ein Schaden entstanden?

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #3 am: 08.05.2020 12:31 »
Hallo,

Danke für die Antworten, nun wenn man ein Jahr später die Beurteilung bekommt, kann man auch nur ein Jahr später befördert werden.

Gruß

P. M.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #4 am: 08.05.2020 12:55 »
Eine Beurteilung ist nicht zwingende Beförderungsvoraussetzung. Deshalb meine Frage nach der Dienstvereinbarung.

Mayday

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 175
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #5 am: 08.05.2020 13:57 »
Eine Beurteilung ist nicht zwingende Beförderungsvoraussetzung.

Wäre mir neu, wie soll ohne Beurteilung eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen können? Die ausschlaggebende Beurteilung darf nur nicht älter als 3 Jahe sein.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #6 am: 08.05.2020 16:25 »
Nun ja, zunächst ist nicht zwingend vor jeder Beförderung eine solche Auswahlentscheidung zu treffen, z. B. wenn eine hinreichend hohe Anzahl freier und besetzbarer Planstellen zur Verfügung steht. Auch wenn eine Auswahlentscheidung bereits bei der Stellenbesetzung getroffen wurde, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt die persönlichen oder haushaltsrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt werden, bedarf es nicht zwingend einer erneuten Auswahlentscheidung und auch keiner Beurteilung. Auch kann aufgrund derselben Beurteilung durchaus mehrfach befördert werden. Und nicht zuletzt sind ganze Gruppen von Beamten vom Beurteilungsregime ausgenommen.

Im Übrigen dürfen (ausschlaggebende) Beurteilung auch älter als drei Jahre sein, entscheidend ist in Auswahlsituationen nämlich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen durch gleich weit zurückliegende und halbwegs überlappende Beurteilungszeiträume. Außerdem werden die Beurteilungsbedingungen von den jeweiligen obersten Dienstbehörden festgelegt. Beim Bund und den meisten Ländern trifft ein Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren zwar zu, für viele Kommunen, Anstalten und sonstige Körperschaften gilt das aber noch lange nicht.

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #7 am: 12.05.2020 18:26 »
Nunja,

Sagen wir mal so mit der Beurteilungsproblematik, die von mir angesprochen wurde, heißt es weiter in der Verordnung, dass die Beurteilung nach einem Jahr (spätestens) einem Jahr und 6 Monate zu erstellen sei, da sonst die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten grob verletzt werde.
Folgendes Bsp.
Beamter ist ein Jahr bei seinem neuen Dienstherren vom 01.06.XXXX bis 31.05.XXXX (1 Jahr) das bedeutet spätestens am 30.11.XXXX muss der Beamte die Beurteilung haben (sonst grobe Fürsorgepflichtverletzung) (Beamter könnte auch ab 01.06.XXXX befördert werden).
Vorgesetzter wartet den allg. Beförderungsrhythmus ab.
Also ab 01.10.XXXX werden die Beurteilungen gefertigt und im Februar das folge Jahres werden diese eröffnet, somit kann erst nach der Verordnung am Oktober des folge Jahres wieder Befördert werden.
Somit würde der Beamte weit über ein Jahr verlieren.
Was sollte der Beamte machen?

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #8 am: 13.05.2020 01:05 »
Sofern "xxxx" das selbe Kalenderjahr repräsentiert, passen die Daren nicht mit der Vorgabe der "Verordnung" überein.

Ganz grundsätzlich könnte der Beamte seinen Dienstherrn zur Einhaltung der "Verordnung" ermahnen. Angenommen, bei der "Verordnung" handelt es sich tatsächlich um eine Dienstvereinbarung, könnte auch der Personalrat sekundieren.

Alles Weitere hängt vom Verfahren ab. Hat man sich auf Beförderungsdienstposten zu bewerben oder werden Beförderungsämter (in Abhängigkeit von der Beurteilungsnote) auf gebündelt bewertete Dienstposten verteilt?

Bist Du Dir eigentlich sicher, dass Du nicht beurteilt wurdest und dass die Sache nicht viel mehr so liegt, dass Du zum maßgeblich Stichtag sehr wohl beurteilt wurdest, Dir diese Beurteilungr nur mit erheblicher Verzögerung eröffnet wurde?

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #9 am: 14.05.2020 07:32 »
Hallo und Danke für die Antworten,

also von meinem neuen Dienstherren wurde ich noch nicht beurteilt.
Am 31.05.2019 Wechsel zum neuen Dienstherr (VO sagt nach einem Jahr Beurteilung (ohne Beurteilung keine Beförderung)).
am 31.05.2020 ist das Jahr um, also Beurteilung, damit ich vom neuen Dienstherren befördert werden könnte.
Diese Beurteilung ist sozusagen die Grundvoraussetzung zur Beförderung (wenn diese auch gut ist).
Das Problem, keine Beurteilung, keine mögliche Beförderung.
Beurteilung zu Spät, möglicher Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber den Beamten.
Dazu aber förmliches Verfahren möglich (will ich denn meinen Dienstherrn verklagen?), das ist immer so negativ belastend und evtl. der Karriere nicht unbedingt förderlich.
Es spricht oder schreibt sich immer so leicht, mit Klage oder förmlichen Rechtsbehelfen, die auch gerechtfertigt sind, aber es gibt (zumindest bei mir) doch eine nicht zu unterschätzende Hemmschwelle.

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #10 am: 27.05.2020 21:06 »
Hallo,
Jetzt noch eine Frage zu der Thematik.
Am 01.06.19 beim neuen Dienstherren angefangen, nach einem Jahr soll eine Beurteilung erstellt werden.
Also am 31.05.2020 letzter Tag am 01.06.2020 muss die Beurteilung da sein, aber:

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet eine rasche Abwicklung des Beurteilungsverfahrens. Die Beurteilungen sollten deshalb spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein. Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird jeweils vom Staatsministerium mitgeteilt.

Wenn der Dienstherr jetzt die 6 Monate ausschöpft also dann 30.11.2020 und die Beurteilung muss spätestens am 01.12.2020 erstellt sein bzw. Das Verfahren muss abgeschlossen sein, was ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift, und was wenn der Dienstherr die vollen 6 Monate ausschöpft und der Beamte ist dann über den 01.12.2020 im Urlaub oder Krank, birgt das nicht einige Gefahren für den Dienstherren?
Oder was tun wenn die 6 Monate voll ausgeschöpft werden sollen?

Gruß
Flo

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #11 am: 28.05.2020 01:49 »
Dann verschiebt es sich eben. Das bleibt ohne praktische Konsequenz und kommt auch nicht nur selten vor.

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #12 am: 28.05.2020 06:15 »
Ok, Danke für die Antwort

Gruß

FBFlo

  • Gast
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #13 am: 28.05.2020 23:44 »
Jetzt habe ich doch noch eine Frage,

habe mich mal bei Kollegen und Kolleginnen umgehört, bei denen wurden in Bezug auf die 6 Monate-Regelung innerhalb von maximal 2 Monaten die Beurteilung erstellt, da wahrscheinlich der Zeitraum bei mir von 6 Monaten ausgenutzt wird, möchte ich jetzt doch mal fragen, wie ich mich verhalten soll, gegenüber meinen Dienstherren.

Viele Grüße
« Last Edit: 28.05.2020 23:51 von FBFlo »

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:[Allg] Beurteilung
« Antwort #14 am: 29.05.2020 12:06 »
Dass Beurteilungen erst verspätet (aber natürlich dennoch rückdatiert auf den Stichtag) erstellt werden, liegt häufig schlicht und ergreifend daran, dass der Beurteiler keine Zeit findet, den für die Beirteilung erforderlichen Fliestext anzufassen. Vielleicht besteht eine Möglichkeit darin, die Personalverwaltung zu bitten, bei dem Beurteiler nachzuhaken und die Dringlichleit des Vorgangs zu unterstreichen.