Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen binnen 6 Monaten, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Benennung des Anspruchs sowie entweder dessen hinreichend konkrete Bezifferung oder ein erkennbares Ausgehen davon, daß der Schuldner aus den hinreichenden Angaben diesen selbst errechnen könne.
Ich sehe noch nicht einmal einen Anspruch auf eine rückwirkende Höhergruppierung. Maßgeblich ist nicht die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Der AG hätte die Überprüfung auch lediglich zum Anlaß nehmen können, die ausgeführte Tätigkeit zur auszuführenden Tätigkeit zu machen. Alternativ hätte er aber auch den AN dafür abmahnen können, daß dieser nicht tat, wie ihm vom AG geheißen. So subalternes Führungspersonal dem Vorschub geleistet hat, hätte dieses on des übergriffigen Verhaltens ebenso abgemahnt werden können. So ist es bereits ein enormes Entgegenkommen des AG gegenüber einem unfolgsamen AN. Die fehlende Geltendmachung läßt sich nicht heilen.