Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung und Zahlung der Vergütung  (Read 1943 times)

sce144

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Hallo,

ich habe eine Frage zur rückwirkenden Zahlung der Vergütung bei rückwirkender Höhergruppierung.

Nehmen wir eine bisherige Eingruppierung in EG 6 und eine Abweichung der tatsächlichen Tätigkeiten von der Arbeitsplatzbeschreibung an. Im Rahmen einer vom AG veranlassten Stellenbewertung, deren Ergebnis im Januar diesen Jahres feststand, kam nun eine Höhergruppierung in EG 8 als Resultat heraus. Nach Zustimmung durch den Personalrat wurde einer rückwirkenden Höhergruppierung von Anfang 2017 zugestimmt.

Meine Frage ist, wie es sich mit der rückwirkenden Entgeltzahlung verhält. Der AG verweist nur auf §37 TvÖD, dass ihm eine Geltendmachung nicht vorliegt und sich damit eine Vergütung ab 01.01.20 ergibt.

Gibt es eine Möglichkeit eine Rückvergütung ab Anfang 2017 zu erhalten und was hat es mit der Geltendmachung auf sich?


Kat

  • Gast
Du hättest den Entgeltanspruch geltendmachen müssen, ggf. sogar klagen. Dann hätte die Ausschlussfrist ab dem Datum gegolten. So gibt es nur eine rückwirkende Zahlung für die letzten 6 Monate. 01.01.2020 stimmt also nicht, das sind ja weniger als 6 Monate.

Spid

  • Gast
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen binnen 6 Monaten, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Benennung des Anspruchs sowie entweder dessen hinreichend konkrete Bezifferung oder ein erkennbares Ausgehen davon, daß der Schuldner aus den hinreichenden Angaben diesen selbst errechnen könne.

Ich sehe noch nicht einmal einen Anspruch auf eine rückwirkende Höhergruppierung. Maßgeblich ist nicht die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Der AG hätte die Überprüfung auch lediglich zum Anlaß nehmen können, die ausgeführte Tätigkeit zur auszuführenden Tätigkeit zu machen. Alternativ hätte er aber auch den AN dafür abmahnen können, daß dieser nicht tat, wie ihm vom AG geheißen. So subalternes Führungspersonal dem Vorschub geleistet hat, hätte dieses on des übergriffigen Verhaltens ebenso abgemahnt werden können. So ist es bereits ein enormes Entgegenkommen des AG gegenüber einem unfolgsamen AN. Die fehlende Geltendmachung läßt sich nicht heilen.