Autor Thema: Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit  (Read 2824 times)

Simon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Guten Tag,

eine kurze Frage an die Community:

Kurze Fakten:
- am 01.05.2017 kam ich von E8 in E9a Stufe 3 (somit würde ich am 01.05.2020 in Stufe 4 kommen)
- am 01.01.2019 bekam ich eine Zulage (§ 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3) in E10

Meiner Ansicht nach würde ich, gem. § 16 i.V.m. § 17 Abs. 3 f), somit am 01.05.2020 in Stufe 4 kommen oder?

Jetzt hat mich mein Arbeitgeber am 01.04.2020 in E10 höhergruppiert, mit der Begründung: "Die neue Stufenlaufzeit beginnt mit Gewährung der Zulage". Somit würde ich erst am 01.01.2022 in Stufe 4 kommen. Aber das widerspricht dann doch § 17 Abs. 3 f)?

Wie seht ihr den Sachverhalt?
LG
Simon

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 08.05.2020 12:47 »
Gem. der Protokollerklärung zu §17 Abs. 4 TVÖD sind Beschäftigte, denen nach § 14 Abs. 1 TVÖD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und denen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit  derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen wurde,  hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten  Tag  der  vorübergehenden  Übertragung  der  höherwertigen  Tätigkeit  erfolgt. Da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, hat nicht Dein AG Dich höhergruppiert, sondern Du bist höhergruppiert aufgrund der nicht nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Dieser Vorgang bedurfte mindestens Deines impliziten Einverständnisses.

Simon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 08.05.2020 12:56 »
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

@ Spid: also mein Arbeitgeber hat mich zum 01.04.2020 höhergruppiert. Oder wie meinst du das, dass es nicht mein AG war?

Und wie ist das mit dem impliziten Einverständnis gemeint? Weil ich wurde nicht gefragt... Es lag einfach meine Höhergruppierung von E9a in E10 in meinem Fach (wenn es nur immer so einfach wäre  :-X )

Was kann ich nun tun?

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #3 am: 08.05.2020 13:05 »
Der AG kann Dich nicht höhergruppieren. Die Eingruppierung ist der Verfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Sie erfolgt vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen, sie ist ein Automatismus, zu dem kein Handeln erforderlich ist. Die Arbeitsvertragsparteien können lediglich die auszuübende Tätigkeit ändern. Berührt die Änderung die Eingruppierung nicht, kann der AG dies grundsätzlich im Rahmen des Direktionsrechts durchführen, ist die Änderung eingruppierungsrelevant, bedarf es Deines mindestens impliziten Einverständnisses. Dieses kann durch konkludentes Handeln erfolgen, bspw. indem die geänderte Tätigkeit ausgeübt wird. Da hier aber eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zur nicht nur vorübergehend auszuübenen Tätigkeit werden sollte, ist die Änderung für den AN nicht erkennbar. Dies konnte er erst erkennen, als der AG die "Höhergruppierung" ins Fach legte. Widerspricht der AN der dauerhaften Übertragung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ich denke 2-3 Wochen wären ein solcher, hat keine Höhergruppierung stattgefunden, weil die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nicht wirksam geändert wurde.

Simon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #4 am: 08.05.2020 13:15 »
Das klingt spannend.

Also ich wurde durch das Direktionsrecht höhergruppiert, da sich mein Aufgabengebiet aktuell durchgehend verändert und neue Aufgaben hinzukommen.

Würde ich jetzt Widerspruch gegen meine eigene Höhergruppierung einlegen und die Höhergruppierung hat dementsprechend nicht stattgefunden, dann würde ich ja  aktuell in E9a Stufe 4 stehen oder in E9a Stufe 4 mit Zulage zu E10?

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #5 am: 08.05.2020 13:21 »
Durch das Direktionsrecht kann keine Höhergruppierung erfolgen.

Widersprichst Du der nicht nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, verbleibst Du in Deiner bisherigen Entgeltgruppe. Ob der AG bereit ist, die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend zu übertragen, kann nicht beurteilt werden.

Simon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Höhergruppierung nach höherwertige Tätigkeit
« Antwort #6 am: 08.05.2020 13:22 »
Vielen lieben Dank!