Der AG kann Dich nicht höhergruppieren. Die Eingruppierung ist der Verfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Sie erfolgt vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen, sie ist ein Automatismus, zu dem kein Handeln erforderlich ist. Die Arbeitsvertragsparteien können lediglich die auszuübende Tätigkeit ändern. Berührt die Änderung die Eingruppierung nicht, kann der AG dies grundsätzlich im Rahmen des Direktionsrechts durchführen, ist die Änderung eingruppierungsrelevant, bedarf es Deines mindestens impliziten Einverständnisses. Dieses kann durch konkludentes Handeln erfolgen, bspw. indem die geänderte Tätigkeit ausgeübt wird. Da hier aber eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zur nicht nur vorübergehend auszuübenen Tätigkeit werden sollte, ist die Änderung für den AN nicht erkennbar. Dies konnte er erst erkennen, als der AG die "Höhergruppierung" ins Fach legte. Widerspricht der AN der dauerhaften Übertragung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ich denke 2-3 Wochen wären ein solcher, hat keine Höhergruppierung stattgefunden, weil die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nicht wirksam geändert wurde.