Autor Thema: Vergütung freigestelltes PR-Mitglied: Zulage gem. § 17 Abs. 4.1 TVöD-K VKA / FKR  (Read 1998 times)

Mond

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Einem Mitarbeiter, der derzeit eine Vergütung nach EG 14/Stufe 6 erhält, wird darüber hinaus gem. § 17 Abs. 4.1 TVöD-K VKA eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 gezahlt. Daneben erhält er im Rahmen der Fachkräfte-Richtlinie VKA eine Zulage in Höhe von 1.000,- Euro.

Dieser Mitarbeiter ist ordentliches Mitglied im Personalrat und soll nun aufgrund der Pensionierung eines freigestellten PR-Mitglieds dessen vollständige Freistellung übernehmen.

Erhält der Mitarbeiter im Falle einer vollständigen Freistellung neben seinem Grundentgelt auch weiterhin die beiden o.g. Zulagen und - wenn ja - wie verhält es sich bei Wegfall der Rechtsgrundlage, sofern die Fachkräfterichtlinie nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte? Falls relevant: Es gilt das LPVG NRW.

Danke vorab für Eure Hilfe und viele Grüße vom
Mond
 

Kaiser80

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M.E. sind die Zulagen Arbeitsentgelt. Die Freistellung hat nach LPVG NRW keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge.

Wenn die Rechtsgrundlage entfällt, dann entfällt sie selbstverständlich auch für die PR Freistellung.