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Personalakte

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monoplay:
Das LDSG BW verweist auf  §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetz:
Personalaktendaten sind zu löschen, wenn sie für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren[...]

Ansonsten kannst Du - falls vorhanden - eine Datenauskunft (inkl. Kopie) anfordern.

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