Autor Thema: Muss irgendwann eine Eingruppierung erfolgen?  (Read 2227 times)

Dirk

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Hallo zusammen,

die Fakten:
- unbefristeter Arbeitsvertrag
- eingruppiert in EG9a, seit 01.01.2019 in Stufe 3
- seit 01.12.2018 bis zum 31.05.2020 vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aufgrund Elternzeit
- es wird derzeit Zulage auf E10 Stufe 2 gezahlt

Ich habe mich auf die befristete Ausschreibung 2018 beworben, u.a. weil ich die Beteiligten in dem Sachgebiet gut kenne und ich mir sicher war, dass spätestens nach 1,5 Jahren eine Eingruppierung in E10 erfolgen würde.
Ich wusste von der damaligen Stelleninhaberin (verbeamtet, bisher A10 // Stelle mit A11/E10 bewertet), dass weiterer  Nachwuchs unmittelbar geplant ist und sie in keinem Falle mehr Vollzeit zurückkehren würde. Unsere Behörde hat weit über 1000 Mitarbeiter.

Die Dame ist nun tatsächlich wieder schwanger. Vom Personalamt habe ich bis dato noch nichts gehört. Über den Flurfunk habe nun erfahren, dass wieder verlängert werden soll. Nun wird mir langsam klar, dass ich mich wohl verzockt habe. Der Plan ist offenbar, die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit so lange laufen zu lassen, bis sie wieder ein paar % kommen möchte. Der Rest soll dann auf ein VZÄ aufgefüllt werden.

Wie schätzt ihr den Fall ein? Kann der Arbeitgeber das noch über Jahre ohne Eingruppierung in E10 durchziehen? In einer so großen Behörde?
Ich möchte eigentlich ungern über Jahre perspektivlos den Platzhalter geben.

Viele Dank vorab und Grüße
Dirk

Spid

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Antw:Muss irgendwann eine Eingruppierung erfolgen?
« Antwort #1 am: 09.05.2020 14:51 »
Ja, kann und darf er.