Ich bin zwar kein Beihilfeexperte, aber mit Blick in § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV scheint es auf die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe anzukommen. Da die Einkünfte deiner Aussage nach im Jahr 2020 die Grenze von 17.000 Euro überschreiten, ist § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV unbeachtlich.
Es wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind (4.1.1 BBhVVwV). Daher könnten wahlweise erstens Aufwendungen aus 2020 erst im Jahr 2021 geltend gemacht machen, weshalb dann die Einkünfte aus 2019 maßgeblich wären. Zweiten könnten die Aufwendungen bereits im Jahr 2020 geltend gemacht werden, wobei die Einkünfte aus 2018 entscheidend wären. Vielleicht unterschreitet deine Frau in einem der beiden Jahre (2018, 2019) die Einkommensgrenze?
Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass es auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ankommt (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5a EStG) und nicht auf das Brutto- oder Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Abs. 5a macht die Berechnung nicht trivial.
Ich verstehe deine Schilderungen so, dass es eine Beschäftigungslücke bei deiner Frau zwischen Referendariat und Teilzeitanstellung gibt? Falls in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, würde die Versicherungspflicht in der GKV eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Absicherung über die Beihilfe wäre also nicht nötig.
In Absprache mit dem neuen Arbeitgeber, bei dem Teilzeitbeschäftigung in Zukunft besteht, könnten evtl. Gehaltszahlungen in das Jahr 2021 geschoben werden, um die Grenze von 17.000 Euro 2020 zu unterschreiten, womit eine Beihilfeberechtigung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV entstünde. Das wäre aber unrealistisch, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.