Autor Thema: § 23 Abs. 2 S. 1 BBesG  (Read 1802 times)

Snooze

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§ 23 Abs. 2 S. 1 BBesG
« am: 11.05.2020 18:09 »
Guten Abend,

§ 23 Abs. 2 S. 1 BBesG normiert, dass das Eingangsamt für Beamte, die ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss haben und für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes vorgesehen sind, der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen wären.
Wann und unter welchen Voraussetzungen würde das Eingangsamt A 11 lauten bzw. welche Kriterien müssten erfüllt sein, um dieses Amt zu erhalten?

Vielen lieben Dank.

Asperatus

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Antw:§ 23 Abs. 2 S. 1 BBesG
« Antwort #1 am: 11.05.2020 22:55 »
Das liegt im Ermessen der Behörde. Daher ist dazu keine allgemeingültige Aussage zu treffen. Ich vermute, dass die Behörden zunächst mit A 10 beginnen.  A 11 dürfte bei akutem Bewerbermangel infrage kommen. Einfach bei der personalbearbeitenden Stelle nachfragen, wenn eine konkrete Stelle interessant ist.