Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AN-seitige fristlose Kündigung aufgrund vermuteten Eingruppierungsirrtums
Addams:
Folgendes Szenario:
Ein Arbeitnehmer ist nach intensiver Auseinandersetzung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung der Meinung, dass die Wertigkeit seiner auszuübenden Tätigkeiten höher ist, als die Stellenbewertungskommission in ihrem Ergebnis als Rechtsmeinung vertritt. Die Aufforderung, ein Gehalt entsprechend der angestrebten Entgeltgruppe zu bezahlen, blieb erwartungsgemäß unbeantwortet. Da er aufgrund dieser vermuteten fehlerhaften Rechtsmeinung ein niedrigeres Gehalt ausgezahlt bekommt, als ihm seiner Meinung nach zusteht, bleibt als einziger Weg der Klärung eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Nun hat dieser Arbeitnehmer das Angebot, ab sofort ein neues und besser vergütetes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu beginnen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit beim alten Arbeitgeber würde die Kündigungsfrist allerdings 6 Monate zum Quartalsende betragen. Selbst bei einem großzügigen Entgegenkommen des bisherigen Arbeitgebers, die Kündigungsfrist per Aufhebungsvertrag auf 3 Monate zu verkürzen, entstünde dem Arbeitnehmer weiterhin jeden Monat ein Einkommensverlust aufgrund des (bisher nur vermuteten) Eingruppierungsirrtums. Daher entschließt sich der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ab sofort fristlos zu kündigen. Als Begründung hierfür führt er die Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitgebers an, welche in der korrekten Vergütung der Arbeitsleistung besteht, was laut Meinung des Arbeitnehmers nicht der Fall ist.
Wie würde es hier nun weitergehen, falls der Arbeitgeber beschließt, gegen diese fristlose Kündigung juristisch vorzugehen? Ich weiß aus anderen Beiträgen im Forum hier, dass es generell wohl sehr schwierig für den Arbeitgeber wäre, im Falle einer nicht fristgerechten Kündigung erfolgreich zu klagen, da nicht nur nachgewiesen werden muss, dass dadurch ein Schaden entstanden ist, sondern dass dieser auch genau beziffert werden muss. Für dieses dargestellte Szenario gehen wir aber davon aus, dass der Arbeitgeber diesen Schaden genau beziffern könnte. Müsste dann aber trotzdem zuerst die tatsächliche Eingruppierung durch das Gericht ermittelt werden, um festzustellen, ob die Kündigung korrekt oder fehlerhaft war?
Vielen Dank!
Spid:
Der AN wäre, wenn der AG Kündigungsschutzklage erhebt, in der Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wenn der AG das Entgelt der Entgeltgruppe zahlt, von dem die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ausgegangen sind, daß es die zutreffende seining sich die auszuübende Tätigkeit nicht verändert hat, läge ein solcher nur dann vor, wenn es sich um einen sehr deutlichen Eingruppierungsirrtum handelte.
Addams:
Vielen Dank schon mal für die Antwort. Was entspräche einem sehr deutlichen Eingruppierungsirrtum? In dem Szenario vertritt der Arbeitgeber die Rechtsmeinung einer Eingruppierung in E8, die angestrebte und tatsächliche Eingruppierung laut Entgeltordnung ergäbe aber eine E9b. Da es sich hierbei nur um zwei Entgeltgruppen Differenz handelt, klingt das erst mal nicht nach einem sehr deutlichen Eingruppierungsirrtum, gerade weil eben noch das Steigerungswort "sehr" (deutlich) bedient sein müsste.
Spid:
Das würde ich nicht zwingend an der Zahl der Entgeltgruppen festmachen, sondern an der Offenkundigkeit des Irrtums. Es muß sich ja um eine gravierende Pflichtverletzung handeln. Die kann ja nur schwerlich vorliegen, wenn neben dem AG auch PR/BR und vor allem auch Du ebenfalls zu der Beurteilung kamen, daß die im Arbeitsvertrag genannte Eingruppierung zutreffend sei.
WasDennNun:
@Addams steht in deinem Arbeitsvertrag eine Entgeltgruppe?
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