Autor Thema: Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze  (Read 4119 times)

bbdhs

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Hallo,

da ich wegen Corona keine Infos der Beihilfestelle bekomme, hier mal kurz ein Sachverhalt und eine Frage:

Meine Frau ist Referendarin und wird bald fertig sein. Ab August hat sie ein Teilzeitanstellung als Angestellte.
Ich bin Bundesbeamter.
Derzeit ist meine Frau in der "eigenen" Beihilfe, ab August dann gesetzlich versichert.

Ist meine Frau für 1-2 Monate (Zeit bis August) in meiner Beihilfe berücksichtigungsfähig?

Ihr Brutto-Einkommen bis dahin liegt bei ca. 8.200€, ab August und bis Ende des Jahres werden es dann ca. 10.000€ --> dementsprechend liegt sie über der 17.000€ Jahresgrenze.
Wobei sie im Vorvorjahr (2018) noch unter 10.000€ Brutto lag.

Wie soll ich hier vorgehen?

Vielen Dank schon mal für eure Mühen!
« Last Edit: 12.05.2020 09:45 von bbdhs »

Asperatus

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #1 am: 12.05.2020 10:22 »
Ich bin zwar kein Beihilfeexperte, aber mit Blick in § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV scheint es auf die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe anzukommen. Da die Einkünfte deiner Aussage nach im Jahr 2020 die Grenze von 17.000 Euro überschreiten, ist § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV unbeachtlich.

Es wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind (4.1.1 BBhVVwV). Daher könnten wahlweise erstens Aufwendungen aus 2020 erst im Jahr 2021 geltend gemacht machen, weshalb dann die Einkünfte aus 2019 maßgeblich wären. Zweiten könnten die Aufwendungen bereits im Jahr 2020 geltend gemacht werden, wobei die Einkünfte aus 2018 entscheidend wären. Vielleicht unterschreitet deine Frau in einem der beiden Jahre (2018, 2019) die Einkommensgrenze?

Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass es auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ankommt (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5a EStG) und nicht auf das Brutto- oder Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Abs. 5a macht die Berechnung nicht trivial.

Ich verstehe deine Schilderungen so, dass es eine Beschäftigungslücke bei deiner Frau zwischen Referendariat und Teilzeitanstellung gibt? Falls in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, würde die Versicherungspflicht in der GKV eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Absicherung über die Beihilfe wäre also nicht nötig.

In Absprache mit dem neuen Arbeitgeber, bei dem Teilzeitbeschäftigung in Zukunft besteht, könnten evtl. Gehaltszahlungen in das Jahr 2021 geschoben werden, um die Grenze von 17.000 Euro 2020 zu unterschreiten, womit eine Beihilfeberechtigung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV entstünde. Das wäre aber unrealistisch, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.



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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #2 am: 12.05.2020 10:30 »
Wie soll ich hier vorgehen?

Unbedingt eine Aussage bei der Beihilfestelle einholen, oder möchtest Du dich bei einer Sache wie Krankenkostenschutz auf die Meinung im einem Forum bauen?

@ Asperatus
Da die Frau Beamtin ist / war besteht ohne versicherungspflichtige Vorbeschäftigungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

bbdhs

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #3 am: 12.05.2020 10:46 »
Gar nicht so einfach  >:(
Bei der Beihilfestelle habe ich angefragt, denke nur, dass ich vorher keine Antwort mehr bekommen.
Habe nochmal bei der GKV angefragt, ob nicht die freiwillige gesetzliche Versicherung schon ab Referendariatsende geht... Das wäre am einfachsten und auf die 1,5 Monate PKV können wir auch gerne verzichten.

@Asperatus: bzgl. der Jahre schrieb ich ja, dass sie 2018 unter 10.000€ lag, also unterhalb der Grenze. Aber wenn ich es richtig verstehe, gilt dies nur unter Vorbehalt und kann rückwirkend (sobald überschritten) für das aktuelle Jahr zurückgenommen werden... Aber auf so ein hin und Her habe ich auch nicht wirklich Lust. Möchte nicht für die 1,5 Monate stundenlang irgendwelche Anträge ausfüllen und Nachweise hin- und hersenden.

bbdhs

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #4 am: 12.05.2020 10:50 »
Bzgl. Arbeitslosengeld: Sie war zwar auch lange Angestellt, aber jetzt eben Beamtenanwärterin. Wobei sie innerhalb der letzten 3 Jahre auch 2 mal Elterngeld bekommen hat (ggf. kann man darüber noch Arbeitslosengeld bekommen? - Zeiten der Kindererziehung zählen ja irgendwie dazu... muss mich da mal einlesen).

Gerda Schwäbel

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #5 am: 12.05.2020 11:18 »
@Asperatus: bzgl. der Jahre schrieb ich ja, dass sie 2018 unter 10.000€ lag, also unterhalb der Grenze. Aber wenn ich es richtig verstehe, gilt dies nur unter Vorbehalt und kann rückwirkend (sobald überschritten) für das aktuelle Jahr zurückgenommen werden... Aber auf so ein hin und Her habe ich auch nicht wirklich Lust. Möchte nicht für die 1,5 Monate stundenlang irgendwelche Anträge ausfüllen und Nachweise hin- und hersenden.
Nein, sie verstehen das falsch. Dass das Einkommen des Vorvorjahres herangezogen wird, ist der Regelfall. Das niedrigere Einkommen des laufenden Jahres wird nur in Ausnahmefällen - und dann unter Vorbehalt - berücksichtigt.

Die Behandlung Ihrer Ehefrau als berücksichtigungsfähige Person sollte problemlos möglich sein, es sei denn sie hätte 2018 über bisher nicht erwähnte zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten verfügt oder über hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen das Anlageinstitut die Pauschalsteuer einbehalten hat. Die Übersendung einer Kopie des Einkommensteuerbescheides 2018 sollte genügen, das beansprucht die Beihilfeberechtigten erfahrungsgemäß nicht "stundenlang".

Dass die Beihilfestelle keine schriftlichen Anfragen beantwortet, kann ich bestätigen. Hat sie am 13. März       angekündigt und bisher nicht widerrufen.

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #6 am: 12.05.2020 11:20 »
Also die pragmatischste Lösung wäre wohl weiter für 1,5 Monate in der PKV zu bleiben und parallel bei der Beihilfestelle die Behilfeberechtigung prüfen zu lassen. Schlimmstenfalls zahlst du 1,5 Monate PKV-Beitrag, idealerweise würde der durch die positive Entscheidung der Beihilfestelle (ggf. nachträglich) reduziert werden.

Gerda Schwäbel

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #7 am: 12.05.2020 11:56 »
Also die pragmatischste Lösung wäre wohl weiter für 1,5 Monate in der PKV zu bleiben und parallel bei der Beihilfestelle die Behilfeberechtigung prüfen zu lassen. Schlimmstenfalls zahlst du 1,5 Monate PKV-Beitrag, idealerweise würde der durch die positive Entscheidung der Beihilfestelle (ggf. nachträglich) reduziert werden.
Das verstehe ich nicht. Was wollen Sie denn prüfen lassen? Die Frage im Antrag lautet "Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte Ihres/Ihrer Ehegatten/Ehegattin (§2 Abs. 3 EstG) im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung der Aufwendungen den Betrag von 17.000,- €?" Das sollte sich (spätestens) nach einem Blick auf den Steuerbescheid beantworten lassen. Dafür braucht man doch keine Behörde! (§ 2 Abs. 5a EStG wird im Beihilfeantrag gar nicht abgefragt.)

bbdhs

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #8 am: 12.05.2020 12:02 »
im Antrag steht:
"Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte Ihres/Ihrer Ehegatten/Ehegattin (§2 Abs. 3 EstG) im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung der Aufwendungen den Betrag von 17.000,- €? Nach §4 Abs. 1BBhV ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen."

Und danach dann direkt:
"Werden die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag vorraussichtlich übersteigen?"

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #9 am: 12.05.2020 12:10 »
Also die pragmatischste Lösung wäre wohl weiter für 1,5 Monate in der PKV zu bleiben und parallel bei der Beihilfestelle die Behilfeberechtigung prüfen zu lassen. Schlimmstenfalls zahlst du 1,5 Monate PKV-Beitrag, idealerweise würde der durch die positive Entscheidung der Beihilfestelle (ggf. nachträglich) reduziert werden.
Das verstehe ich nicht. Was wollen Sie denn prüfen lassen? Die Frage im Antrag lautet "Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte Ihres/Ihrer Ehegatten/Ehegattin (§2 Abs. 3 EstG) im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung der Aufwendungen den Betrag von 17.000,- €?" Das sollte sich (spätestens) nach einem Blick auf den Steuerbescheid beantworten lassen. Dafür braucht man doch keine Behörde! (§ 2 Abs. 5a EStG wird im Beihilfeantrag gar nicht abgefragt.)

Dann habe ich mich wohl etwas ungenau ausgedrückt. Ich meinte:
1. PKV weiterlaufen lassen
2. Antrag bei der Beihilfe stellen
3. Wenn der Antrag nicht rechtzeitig entschieden wird, PKV bei Bedarf auf 100%-Versicherung erhöhen mit dem Hinweis, dass der Beihilfeanspruch noch geprüft wird und man im positiven Fall gerne die Hälfte vom Beitrag zurück haben möchte.

Gerda Schwäbel

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Antw:Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
« Antwort #10 am: 12.05.2020 12:36 »
Dann habe ich mich wohl etwas ungenau ausgedrückt. Ich meinte:
1. PKV weiterlaufen lassen
2. Antrag bei der Beihilfe stellen
3. Wenn der Antrag nicht rechtzeitig entschieden wird, PKV bei Bedarf auf 100%-Versicherung erhöhen mit dem Hinweis, dass der Beihilfeanspruch noch geprüft wird und man im positiven Fall gerne die Hälfte vom Beitrag zurück haben möchte.

Danke, jetzt habe ich den Gedankengang verstanden. Das ist so machbar, aber kaum notwendig. Der Antrag auf rückwirkende Höhergruppierung sollte (damit es keine Komplikationen gibt) innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt werden. Also reichlich Zeit für Arztbesuch, Rechnungsstellung, Antragstellung und Antragsbearbeitung.

Aber eigentlich sollte bbdhs ja nach einem Blick in den Steuerbescheid wissen, wie die Entscheidung aussehen wird.

bbdhs

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« Antwort #11 am: 12.05.2020 13:32 »
Aber eigentlich sollte bbdhs ja nach einem Blick in den Steuerbescheid wissen, wie die Entscheidung aussehen wird.

Ja, wie oben schon geschrieben: 2018 <10.000€, also alles ok. Aber im Beihilfeantrag, bzw. der Anlage Ehegattin, wird auch gefragt: "Werden die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag vorraussichtlich übersteigen?"
Wenn das keine Rolle spielt, wieso wird es abgefragt?

Gerda Schwäbel

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« Antwort #12 am: 12.05.2020 15:34 »
Wenn das keine Rolle spielt, wieso wird es abgefragt?

Im Vordruck wurden die Worte "Falls Sie <ja> angekreuzt haben:" vergessen.

Den Grund kenne ich nicht wirklich, aber schauen Sie sich den Vordruck doch mal genauer an. Unmittelbar davor steht z. B. "(§2 Abs. 3 EstG)" und "Nach §4 Abs. 1BBhV", richtig muss das "(§ 2 Abs. 3 EStG)" und "Nach § 4 Abs. 1 BBhV" heißen, also mit drei zusätzlichen Leerstellen und einem groß anstatt klein geschriebenen "S". Und der Hinweis auf § 2 Abs. 5a EStG fehlt völlig. Im Antrag wird übrigens erwartet, dass man den Ort der Antragstellung einträgt, ohne dass das für die Bearbeitung von Bedeutung wäre und deshalb gespeichert werden dürfte.

Ich sage es mal so, wie ich es empfinde: Der Vordruck ist ein Werk zum Fremdschämen.