Kollege hatte Sonderurlaub ohne Lohn vom 1.1.2020 bis 21.2.2020.
Personalstelle will nun den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs (ursprünglich 1.10.2020) auf 21.11.2020 verschieben (gem. § 17 Abs. 3Satz 1 Buchst. e).
Im Rehm-Kommentar steht: "Unterbrechungen sind unschädlich, soweit sie einen Monat nicht übersteigen".
Ist das so zu lesen, dass der Teil, der einen Monat nicht überschreitet (30 Tage) unschädlich bleibt, wenn die Unterbrechung mehr als einen Monat beträgt oder so wie unsere Personalstelle, dass bei Überschreiten des Monatszeitraum der gesamte Zeitraum zur Berechnung der Verschiebung zu Grunde zu legen ist?