Ich habe bisher das Forum nur als sehr interessierter Mitleser genutzt mit etlichen Erkenntnissen.
Nun, nach den letzten Änderungen im TV-L, Entgeltordnung usw. kommt ein schon lange vorhandenes Problem wieder hoch. Deshalb nachfolgend die Darstellung:
Ausgangslage:
In mehreren Laboren in einer Landeseinrichtung arbeiten mehrere Tarifbeschäftigte.
Alle TB‘s benutzen die gleiche Laborausrüstung und erledigen die gleichen fachlichen und inhaltlichen Aufgaben.
Die Aufgaben werden gemäß eines Dienstplanes zugewiesen.
Der Dienstplan weist TB „A“ die am Montag hereinkommenden Aufgaben zu, TB „B“ erhält die vom Dienstag und so weiter, bis die „Runde der TB‘s“ einmal rum ist. Dann beginnt der Durchlauf mit einem anderen Wochentag wieder von vorn.
Die Berufsausbildung der TB’s ist naturgemäß verschieden, es gibt staatlich anerkannte Technische Assistenten und es gibt Laboranten der verschiedenen Fachrichtungen, mit bis zu 3,5 Jahren Ausbildung.
Problem:
Schon seit der Gültigkeit des BAT werden die TB’s unterschiedlich vergütet und das setzt sich auch jetzt fort.
Die eine Gruppe (die der Technische Assistenten) ist seit dem 01.01.2019 die EG 9b eingruppiert, die andere Gruppe in der EG 9a.
Wenn man rein nach „Anlage_A_i.d.F._des_ÄTV_Nr._11_2019_2020_2021- Seite 238, Punkt 22.3 geht, scheint der Unterschied in der Vergütung richtig zu sein.
Betrachtet man aber das „Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)“, § 4
(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. (Das heißt, die Beschäftigten müssen sich bei Bedarf gegenseitig ersetzen können) (das-entgelttransparenzgesetz-ein-leitfaden-fuer-arbeitgeber-sowie-fuer-betriebs-und-personalraete des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
(2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind.
verstößt diese obige Eingruppierung gegen diesen § 4.
Auch wenn es hier nur weibliche TB’s gibt, Fakt ist sicher, sobald ein männlicher TB als Technischer Assistent eingestellt wird, erhält er nach TV-L die 9b. Damit m.M. nach ein klarer Fall für das EntgTranspG.
Für eine fachliche Bewertung wäre ich sehr dankbar.