Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Beschäftigungszeit die im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Ein Ausbildungsverhältnis steht dem Arbeitsverhältnis nicht gleich, daher sind die Zeiten nicht mitzuberücksichtigen. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr beträgt die KÜ-Frist 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Alternativ ist es immer möglich, unabhängig von Kündigungsfristen, im gegenseitigen Einvernehmen einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen.