Zitat von: mumble am 13.05.2020 15:45Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51Hallo zusammen,wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Hallo zusammen,wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.(...)aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.(...)wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern. (...)Wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, wie kann dann einseitig davon (durch den Bürgermeister) davon abgewichen werden? Und welchen Wert hätte dann eine geänderte Dienstvereinbarung, wenn dann wieder einseitig davon abgewichen würde?
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.(...)aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.(...)wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern. (...)
Zitat von: WasDennNun am 13.05.2020 16:04Zitat von: mumble am 13.05.2020 15:45Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51Hallo zusammen,wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.
Zitat von: mumble am 13.05.2020 15:45Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.Zitat von: mumble am 13.05.2020 14:51Hallo zusammen,wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.
Zitat von: Spid am 13.05.2020 16:29In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen
Zitat von: mumble am 13.05.2020 16:19Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.
Danke schon mal für die Antworten.Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.
Hallo zusammen,wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD.
Ich frage mich immer noch weshalb ein Personalrat sich dafür einsetzen will, dass Arbeitsstunden von Beschäftigten Entschädigungslos gestrichen werden sollen.Wenn könnte man sich dafür einsetzen Regelungen zum Abbau der Plusstunden zu treffen. Bei uns müssen z.B. ab bestimmten Plusstunden Abbaupläne zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten abgestimmt werden.