Autor Thema: Arbeitszeitkonto  (Read 10885 times)

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #15 am: 13.05.2020 16:28 »
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.

Der HVB hat doch ausweislich der Sachverhaltsschilderung Ausnahmen zugelassen.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #16 am: 13.05.2020 16:29 »
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
(...)
aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
(...)
wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern.
(...)

Wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, wie kann dann einseitig davon (durch den Bürgermeister) davon abgewichen werden? Und welchen Wert hätte dann eine geänderte Dienstvereinbarung, wenn dann wieder einseitig davon abgewichen würde?

In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #17 am: 13.05.2020 16:31 »
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Erstens hat der Ausgleichszeitraum damit nichts zu tun und wenn keine Kappung vereinbart ist, kann sie nicht die Rechtsfolge sein.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #18 am: 13.05.2020 16:36 »
In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.

Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #19 am: 13.05.2020 16:39 »
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #20 am: 13.05.2020 17:04 »
In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.

Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)

Eben, die Sachverhaltsschilderung läßt sich dazu nicht ein. Dementsprechend habe ich diesen Umstand auch nicht bewertet. Du fragtest jedoch, wie einseitig von der Festlegung abgewichen werden könne. Diese Frage habe ich beantwortet.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #21 am: 13.05.2020 17:09 »
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.

Wenn versäumt wurde, hinreichende Vereinbarungen zu treffen, was mit geleisteten Arbeitsstunden geschieht, wenn die Grenze erreicht ist, ist die Rechtsfolge jedenfalls nicht deren Verfall - denn der müßte ausdrücklich geregelt sein.

mumble

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 104
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #22 am: 14.05.2020 08:28 »
Danke schon mal für die Antworten.
Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?
Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?
In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?
Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.

wedo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 62
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #23 am: 14.05.2020 09:36 »
Wichtig ist meiner Meinung nach in diesem Zusammenhang auch der §8 Abs2 hier wird geregelt, das die vom AG angeordneten Stunden am Ende des Bemessungszeitraums (1Jahr) ausgezahlt werden müssen.

Die Gretchenfrage ist natürlich in diesem Zusammenhang, welche Stunden vom AG angeordnet wurden oder auch nicht, da die restlichen verfallen können.


Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #24 am: 14.05.2020 10:21 »
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #25 am: 14.05.2020 10:35 »
Danke schon mal für die Antworten.
Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?
Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?
In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?
Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.

Eine Kappung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der AN keine hinreichenden Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Arbeitszeit hat. Das wird jedenfalls bei denjenigen der Fall sein, die feste Arbeitszeiten haben. Auch bei angeordneten Arbeitsstunden, mit denen eine Kappungsgrenze überschritten wird, können aus Gründen der Billigkeit nicht einfach verfallen. Zudem tritt, sofern die Grenze des Habens auf dem Arbeitszeitkonto erreicht ist und keine Rechtsfolge dafür vereinbart worden ist, die Rechtsfolge ein, die geleistete und angenommene Arbeitsstunden nunmal haben: ein Vergütungsanspruch.

wedo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 62
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #26 am: 14.05.2020 10:41 »
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.

Das sehe ich genauso wie du wenn es sich um ein Arbeitszeitkonto handelt!

Es ist aber die Grundsätzliche Frage ob es sich um ein Gleitzeitkonto oder um ein Arbeitszeitkonto handelt.

im TVÖD wird immer auch auf das Gleitzeitkonto genannt. Für diese gelten die Regeln des $10 TVÖD aber nicht.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #27 am: 14.05.2020 10:55 »
Aus dem Startbeitrag:

Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD.

Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #28 am: 14.05.2020 12:28 »
Ich frage mich immer noch weshalb ein Personalrat sich dafür einsetzen will, dass Arbeitsstunden von Beschäftigten Entschädigungslos gestrichen werden sollen.

Wenn könnte man sich dafür einsetzen Regelungen zum Abbau der Plusstunden zu treffen. Bei uns müssen z.B. ab bestimmten Plusstunden Abbaupläne zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten abgestimmt werden.

mumble

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 104
Antw:Arbeitszeitkonto
« Antwort #29 am: 14.05.2020 16:05 »
Ich frage mich immer noch weshalb ein Personalrat sich dafür einsetzen will, dass Arbeitsstunden von Beschäftigten Entschädigungslos gestrichen werden sollen.

Wenn könnte man sich dafür einsetzen Regelungen zum Abbau der Plusstunden zu treffen. Bei uns müssen z.B. ab bestimmten Plusstunden Abbaupläne zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten abgestimmt werden.

Ganz einfach weil es so nicht funktioniert. In Bayern sagen wir Freundalwirtschaft dazu. Manche Vorgesetzten zwingen fast ihre Beschäftigten Stunden abzubauen und andere haben Narrenfreiheit. Bei der mit 700 Stunden auf dem Konto war es so, dass der Geschäftsleitende Beamte zuerst ihr mitteilte sie soll abbauen und dann den Bürgermeister einschaltete. Bgm. hatte ein Gespräch mit ihr mit dem Ergebnis, dass sie ja so fleißig ist und ihre Überstunden bleiben sollen. Im Zuge der Gleichbehandlung bin ich mittlerweile der Meinung, dass wir eine Regelung brauchen.