Autor Thema: §14 TV-L zuer Erprobung einer Höhergruppierung  (Read 1608 times)

FBFlo

  • Gast
HAllo,

mal eine Frage:
nach den Kommentaren zu § 14 TV-L kann ich diesen auch zur Erprobung eines Beschäftigten auf einer höherwertigen Stelle zur Anwendung heranziehen (für bis zu 6 Monaten) ohne Probleme, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat (wegen der Erprobung).
Die maximal 6 Monate stellen also kein Problem dar, ich nehme aber an, dass diese zusammenhängend genommen werden sollen (auch im geringeren Umfang), eine Zerstücklung ist wohl nicht vorgesehen.
Bsp.:
1.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann ggf. Höhergruppierung (+)
2.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann noch mal 2 Wochen Verlängerung (wegen Krankheit oder Corona usw. dann ggf. Höhergruppierung (+)
3.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann Verlängerung 2 Wochen (wegen Krankheit oder Corona usw.) dann noch mal Verlängerung um weitere 2 Wochen (?)

Bei Variante drei, steigt die Unsicherheit bei mir, da ich hier zwar noch unter den 6 Monaten bin, aber langsam in eine Kettenerprobung komme und das berechtigte Interesse welches der Arbeitgeber hat, den Beschäftigten zu testen in Bezug auf die höherwertigen Aufgaben irgendwann schwer zu begründen ist (aus meiner Sicht).
Sehe ich die Sache so richtig?


Spid

  • Gast
Antw:§14 TV-L zuer Erprobung einer Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 14.05.2020 08:21 »
Das hängt maßgeblich von den tatsächlichen Umständen ab. Wenn wegen Corona oder Krankheit eine Erprobung nicht möglich war, ist eine Verlängerung doch hinreichend begründet. Ob die Länge der vorübergehenden Übertragung überhaupt gerechtfertigt war, hängt von der Entgeltgruppe ab.

FBFlo

  • Gast
Antw:§14 TV-L zuer Erprobung einer Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 14.05.2020 09:40 »
ok, danke, für die Antwort, dann kann es noch verlängert werden, sieht zwar etwas komisch aus, wenn die Verlängerungen immer nachgeschoben werden aber dann kann man dass etwas begründen, da ich einen Rechtsstreit befürchte.