HAllo,
mal eine Frage:
nach den Kommentaren zu § 14 TV-L kann ich diesen auch zur Erprobung eines Beschäftigten auf einer höherwertigen Stelle zur Anwendung heranziehen (für bis zu 6 Monaten) ohne Probleme, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat (wegen der Erprobung).
Die maximal 6 Monate stellen also kein Problem dar, ich nehme aber an, dass diese zusammenhängend genommen werden sollen (auch im geringeren Umfang), eine Zerstücklung ist wohl nicht vorgesehen.
Bsp.:
1.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann ggf. Höhergruppierung (+)
2.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann noch mal 2 Wochen Verlängerung (wegen Krankheit oder Corona usw. dann ggf. Höhergruppierung (+)
3.) Erprobung vereinbart 3 Monate dann Verlängerung 2 Wochen (wegen Krankheit oder Corona usw.) dann noch mal Verlängerung um weitere 2 Wochen (?)
Bei Variante drei, steigt die Unsicherheit bei mir, da ich hier zwar noch unter den 6 Monaten bin, aber langsam in eine Kettenerprobung komme und das berechtigte Interesse welches der Arbeitgeber hat, den Beschäftigten zu testen in Bezug auf die höherwertigen Aufgaben irgendwann schwer zu begründen ist (aus meiner Sicht).
Sehe ich die Sache so richtig?