Autor Thema: Stellenbewertung  (Read 2690 times)

gruebel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Stellenbewertung
« am: 14.05.2020 10:51 »
Hallo zusammen,

wir im Team warten seit 2018 auf ein Ergebnis unserer abgegebenen Stellenbeschreibung.
Unsere Personalstelle gibt uns hierzu keine Informationen.

Der Wunsch nach einem Stellenwechsel ist nun da.
Sollte ich zwischenzeitlich kündigen und eine andere Stelle im TVöD annehmen und meine Kollegen nach meinem Austritt eine Höhergruppierung erreichen, kann ich hiervon geldliche Ansprüche erheben, von Abgabe der Stellenbeschreibung bis zum Austritt oder gehe ich leer aus?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Spid

  • Gast
Antw:Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 14.05.2020 10:55 »
Wenn es Ansprüche gibt, hättest Du sie auch. Maßgeblich für deren Entstehen ist zunächst, daß es sich tatsächlich um die auszuübende Tätigkeit handelte, die beschrieben wurde, und nicht etwa um eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit mit der Aussicht, diese mit dem AG als auszuübende Tätigkeit zu vereinbaren. Maßgebliuch für deren Fortbestehen ist zudem eine hinreichende Geltendmachung.

gruebel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 14.05.2020 12:13 »
Was ist mit einer hinreichende Geltendmachung gemeint?
Die Personalstelle hat uns mündlich versichert, dass falls es zu einer Höhergruppierung kommen sollte, wir die Erhöhung ab Tag des Eingangstempels rückwirkend erhalten.

Spid

  • Gast
Antw:Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 14.05.2020 12:21 »
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht geltend gemacht wurden, 6 Monate nach deren Entstehen. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner, in der die Ansprüche hinreichend konkret beziffert werden oder zumindest hinreichend konkret benannt werden und der Gläubiger erkennbar davon ausgeht, daß der Schuldner die Höhe des Anspruchs aus den Angaben errechnen kann.

Lars73

  • Gast
Antw:Stellenbewertung
« Antwort #4 am: 14.05.2020 12:24 »
Soweit man die Aussage der Personalstelle beweisen kann (und die Person für den Arbeitgeber spricht) wäre es wohl ein Verstoß gegen Treu und Glauben wenn sich der Arbeitgeber auf die tarifliche Ausschlussfrist beruft. Aber solche mündlichen Aussagen sollten nicht dazu führen, dass man seine Ansprüche nicht schriftlich geltend macht.