Wenn es Ansprüche gibt, hättest Du sie auch. Maßgeblich für deren Entstehen ist zunächst, daß es sich tatsächlich um die auszuübende Tätigkeit handelte, die beschrieben wurde, und nicht etwa um eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit mit der Aussicht, diese mit dem AG als auszuübende Tätigkeit zu vereinbaren. Maßgebliuch für deren Fortbestehen ist zudem eine hinreichende Geltendmachung.