Autor Thema: Ein Arbeitgeber - Zwei Arbeitsverträge - verschiedene Entgeltgruppen  (Read 8104 times)

Organisator

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Ich habe hiermit gerechnet:

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/west?id=tv-l-2020

1x 50% mit Steuerklasse 1
1x 25% mit Steuerklasse 6
Man hat mehr raus, als 1x 75% mit Steuerklasse 1

Völlig logisch!

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerprogression

Pepper2012

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Kann ja sein, trotzdem musst Du dann eine Steuererklärung abgeben. Diese führt dann zu einer Nachzahlung in Höhe des Betrages, den Du ansonsten gezahlt hättest, wenn alles nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden wäre.

Spid

  • Gast
Natürlich nur in einer Pipi-Langstrumpf-Welt, in der es sich steuerrechtlich nicht um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelte.

Pepper2012

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Klar, wir sind hier bei der Annahme, dass der Arbeitgeber fälschlicherweise zwei Steuerkarten benutzt, nämlich Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6.

WasDennNun

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Das ist wie das geheulte der Leute, die mit dem Partner 3/5 machen und dann ne fette Nachzahlung machen müssen.
@ Trude, egal ob der AG es richtig oder falsch macht.
Du wirst am Ende eine Steuererklärung machen müssen (mWn dann im Folgejahr) und dann zahlst du die zuwenig gezahlten Steuern nach, also lege die Differenz die du dir errechnet hast, gleich mal aufs Sparkonto, damit du dann nicht rum heulen musst, dass das Geld weg ist.

Kaiser80

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Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.


Pepper2012

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Ja, und deswegen ist es ja auch falsch!

Siehe auch R 46.1 EStH 2018: § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.

2strong

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Völlig logisch!
Stimmt, hast Recht! Unterjährig wirkt die Steuerprogression bei separater Betrachtung der Einkommen nicht so stark wie bei Gesamtbetrachtung. Und den Steuerfreibeteag hat er ja nur ein Mal...

Isie

  • Gast
@Trude:

Wie hat der Arbeitgeber denn nun versteuert?

Inzwischen habe ich nach der Ausnahmeregelung gesucht, die das Finanzamt anscheinend bei seiner falschen Auskunft zugrundegelegt hat. Maßgebend ist nicht, wie ich angenommen hatte, ob es verschiedene Bezügestellen des Arbeitgebers sind, sondern ob es verschiedenartige Bezüge sind (§ 39e Abs. 5a EStG). Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der verschiedenartigen Bezüge. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es gibt zwar eine Sonderregelung, aber die bezieht sich nur auf Elternzeit und vergleichbare Unterbrechungen.

Trude

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Es wird über zwei Lohnsteuerklassen abrechnet. Einmal eins, einmal sechs.

Isie

  • Gast
Na ja, wenn es für dich momentan günstiger ist, dann lass es halt so. Dann wird die Progression eben mit dem Einkommensteuerbescheid nachgeholt. Aber merkwürdig ist es schon. Und technisch sollte es für die Bezügestelle eigentlich kein Problem sein, beide Beschäftigungen für die Steuer zusammenzuführen.

Spid

  • Gast
Es ist also so, wie von mir ausgeführt, die Auskunft des Finanzamtes falsch und das Handeln des AG rechtswidrig.

Isie

  • Gast
Ja, aber es gibt die besagte Ausnahmeregelung. Das Finanzamt scheint aber nicht geprüft zu haben, ob die Fallkonstellation unter die Ausnahmeregelung fällt, sondern hat einfach die Rechtsfolge genannt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen.

Spid

  • Gast
Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen bei Steuertatbeständen. Die Auskunft, ihre jeweilige Rechtsfolge würde eintreten, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung nicht vorliegen, ist eine falsche Auskunft.