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Rentenantrag nach § 33 Abs. 4TVÖD
Legal:
Hat jemand ein Bsp. dafür? Konkret die Frage, ob ein TB zu einem Rentenantrag mehr oder weniger über diesen §§ gezwungen werden kann...
Lars73:
Die Regelung dürfte extrem selten Anwendung finden. LAG RP 6 Sa 640/09 vom 12.2.2010 bestätigt eine Kündigung bei fehlender Mitwirkung einer Beschäftigten an entsprechender Begutachtung. Wobei da nicht nur § 34 (4) sondern auch § 3 (4) TVöD greifen.
Legal:
Ich habe einen Fall geschildert bekommen, wo der TB freigestellt ist und nun vom Amtsarzt begutachtet wurde. Ergebnis wohl nicht erwerbsfähig.Daraufhin hat die TB einen Rentenantrag gestellt(wobei sie sich selbst als Erwerbsfähig ansieht und arbeiten will), den sie nun wieder rückgängig machen will. Und dann soll § 33 Abs. 4 ziehen durch den AG?
Lars73:
Was heißt freigestellt?
Wenn er seine Arbeit aufnimmt sicherlich nicht. Wenn er langfristig Arbeitsunfähig bleibt könnte der Arbeitgeber § 33 (4) TVöD versuchen oder einfach kündigen. Vorher vermutlich noch erneute Begutachtung.
Legal:
Der TB ist freigestellt worden. Und nun versucht der AG durch das Gutachten den Kollegen in die Rente zu bringen. So erspart sich der AG die Kündigung. Aus dem Grund will der TB jetzt den Rentenantrag nicht mehr stellen. Zumindest scheint der § 33 Abs. wirklich relativ selten zu ziehen.
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