Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rentenantrag nach § 33 Abs. 4TVÖD
Lars73:
Was genau bedeutet hier freigestellt? Der Arbeitgeber bezahlt ohne Arbeitsleistung?
Ist der betroffene arbeitsfähig?
Was will des der Betroffene?
Legal:
Ja ohne Arbeitsleistung!
Der Betroffene möchte arbeiten und fühlt sich gemobbt. Ich kenne den Fall nur oberflächlich. Es geht wohl um gegenseitige Beschuldigungen und der AG meint, das die seelische Verfassung gegen den TB spricht. Das Gutachten untermauert es wohl. Und in diesem Zusammenhang ist von AG der § 33 Abs.4 in den Raum gestellt worden, falls sie den Rentenantrag zurückzieht.
Lars73:
Soweit ein Gutachten im Sinne § 33 (4) TVöD vorliegt kann der Arbeitgeber es versuchen.
Das eher ungeschickte agieren des Arbeitgebers gibt den Betroffenen einigen Chancen die Anwendung des § 33 (4) TVöD verhindern zu können. Allerdings muss dann auch die Bereitschaft da sein die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Bzw. man wird dann halt wirklich mal den ganzen Sachverhalt zum Mobbing tatsächlich rechtlich angehen müssen.
Entscheidend wird sein wie ein Gericht im Zweifelsfall den Gesamtsachverhalt bewertet. Das zurückziehen des Antrags ist da eher nachteilig. Es kommt dann um die Bewertung des Gerichts zu den einzelnen Aspekten an. U.a. auch die Details des Gutachtens. Der gesamte Kontext des Mobbings und welche Versäumnisse es dort durch den Arbeitgeber gegeben hat.
McOldie:
Wenn der Arbeitgeber es korrekt handhabt, bedarf es nach § 33 (4) keiner Kündigung. Voraussetzung ist ab er, dass das ärztliche Gutachten i. S. des § 33 Abs. 4 bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das Gutachten
• muss von einem Amtsarzt oder einem nach § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L bestimmten Arzt erstellt werden,
• muss konkrete Aussagen zur Erwerbsfähigkeit im rentenrechtlichen Sinn enthalten und
• sollte darüber hinaus konkrete Angaben zu einem unter Umständen noch vorhanden Restleistungsvermögens sowie der Dauer der Erwerbsminderung machen.
Das ärztliche Gutachten muss die Erwerbsminderung des Arbeitnehmers im rentenrechtlichen Sinn feststellen. Es genügt nicht, dass sich aus dem Gutachten ergibt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Das (amts-)ärztliche Gutachten muss Angaben darüber enthalten, ob der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus sollte sich aus dem Gutachten ergeben, ob der Arbeitnehmer aus den gleichen Gründen außerstande ist, auch nur für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Letztlich sollte das Gutachten Angaben dazu enthalten, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Das Gutachten hat sich an den rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer (vollen oder einer teilweisen) Erwerbsminderungsrente zu orientieren.
Darüber hinaus sollte sich dem ärztlichen Gutachten entnehmen lassen, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung oder eine Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt.
Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 tritt das (amts-)ärztliche Gutachten an die Stelle des Rentenbescheids. Nach Satz 2 endet das Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Abs. 5 Satz 2 bestimmten Arztes bekannt gegeben worden ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer schriftlich über den Eintritt dieser Rechtsfolge unterrichtet werden – andernfalls tritt die Beendigung nicht ein.
§ 33 Abs. 4 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft auflösender Bedingung; einer Kündigung bedarf es nicht.
Ob der Arbeitgeber hier sich korrekt verhalten hat, damit die §33 (4) greift ist aus dem Sachverhalt nicht zu ennehmen.
Legal:
Danke für die aussagekräftige Info. Leider kenne ich das Gutachten inhaltlich nicht. Aber mir war bisher diese Vorgehensweise nicht bekannt bzw. wurde nie thematisiert.
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