Wenn der Arbeitgeber es korrekt handhabt, bedarf es nach § 33 (4) keiner Kündigung. Voraussetzung ist ab er, dass das ärztliche Gutachten i. S. des § 33 Abs. 4 bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das Gutachten
• muss von einem Amtsarzt oder einem nach § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L bestimmten Arzt erstellt werden,
• muss konkrete Aussagen zur Erwerbsfähigkeit im rentenrechtlichen Sinn enthalten und
• sollte darüber hinaus konkrete Angaben zu einem unter Umständen noch vorhanden Restleistungsvermögens sowie der Dauer der Erwerbsminderung machen.
Das ärztliche Gutachten muss die Erwerbsminderung des Arbeitnehmers im rentenrechtlichen Sinn feststellen. Es genügt nicht, dass sich aus dem Gutachten ergibt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Das (amts-)ärztliche Gutachten muss Angaben darüber enthalten, ob der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus sollte sich aus dem Gutachten ergeben, ob der Arbeitnehmer aus den gleichen Gründen außerstande ist, auch nur für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Letztlich sollte das Gutachten Angaben dazu enthalten, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Das Gutachten hat sich an den rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer (vollen oder einer teilweisen) Erwerbsminderungsrente zu orientieren.
Darüber hinaus sollte sich dem ärztlichen Gutachten entnehmen lassen, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung oder eine Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt.
Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 tritt das (amts-)ärztliche Gutachten an die Stelle des Rentenbescheids. Nach Satz 2 endet das Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Abs. 5 Satz 2 bestimmten Arztes bekannt gegeben worden ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer schriftlich über den Eintritt dieser Rechtsfolge unterrichtet werden – andernfalls tritt die Beendigung nicht ein.
§ 33 Abs. 4 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft auflösender Bedingung; einer Kündigung bedarf es nicht.
Ob der Arbeitgeber hier sich korrekt verhalten hat, damit die §33 (4) greift ist aus dem Sachverhalt nicht zu ennehmen.