Autor Thema: Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit  (Read 2759 times)

edna2020

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Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« am: 19.05.2020 09:29 »
Guten Tag,

vielleicht kann mir hier jemand eine verlässliche Information geben.
Meine Frau ist bei einer Kommune in NRW beschäftigt. Bislang nahm sie im Bereich Kontrolle/Instandsetzung Spielplätze als Tischlermeisterin ihre Aufgaben wahr. Sie erhielt hierfür E6 TVÖD, Erfahrungsstufe 5. Zusätzlich zahlt die Kommune den Mitarbeitern in diesem Bereich eine monatliche Erschwerniszulage (eine Art Schmutzzulage). Den genauen Betrag habe ich jetzt nicht zur Hand, sind um die 120 € brutto.

Nun ist meine Frau seit Januar in den Bereich Hochbau gewechselt und nimmt dort die entsprechend dieser Stelle anfallenden Tätigkeiten wahr. Die Stelle ist ausgewiesen nach E9b.
Parallel wird sie, das ist erforderlich, ab dem Sommer im Rahmen einer Abendschule eine 4-jährige Ausbildung zur Hochbautechnikerin absolvieren.

Zur Zeit erhält sie weiterhin die E6, die Erschwerniszulage wurde ihr belassen. Ihr wurde nun mitgeteilt, dass sie die E9b erst mit erfolgreichen Absolvierung der schulischen Fortbildung erhält. Der Unterschiedsbetrag zwischen E6 und E9b in Stufe 5 beträgt knapp 1.000 €. Zieht man die Erschwerniszulage ab, wären das immer noch mehr als 850 €.
Als Kind habe ich gelernt, man soll auch Kleingeld nicht missachten, deshalb meine Frage:

Steht meiner Frau die Zulage nach E9b bereits mit der Übernahme der dauerhaft höherwertigen Tätigkeiten zu? Möglicherweise auch rückwirkend zum Januar 2020?
Dass sie nicht eine dauerhafte Zuweisung nach E9b zum jetzigen Zeitpunkt erhält, das kann ich durchaus verstehen, da sie ja theoretisch die Schule abbrechen könnte. Aber wie sieht es mit der Zahlung der Zulage in Höhe des Unterschiedbetrages aus?

Ich bedanke mich für jede unterstützende Antwort in dieser Frage.

« Last Edit: 19.05.2020 09:36 von edna2020 »

Spid

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Antw:Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« Antwort #1 am: 19.05.2020 09:43 »
Die Wahrnehmung von Tätigkeiten ist unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Wird eine höherwertige auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, steht unter den Bedingungen des §14 eine Zulage zu. Sofern sich bei dauerhafter Übertragung E9b ergäbe, wäre die Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen derzeitiger Eingruppierung und dieser Entgeltgruppe zu zahlen. Derlei ist aber nicht erkennbar, da ausweislich der Sachverhaltsschilderung die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt wird. Vielmehr stünde die Zulage also in Höhe des Unterschiedsbetrags zur E9a zu.

edna2020

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Antw:Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« Antwort #2 am: 19.05.2020 09:55 »
Vielen Dank für die schnelle Information.

Organisator

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Antw:Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« Antwort #3 am: 19.05.2020 10:02 »
.... immer vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten wirksam übertragen wurden.

edna2020

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Antw:Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« Antwort #4 am: 19.05.2020 14:00 »
Meine Frau ist dem Hochbauamt schriftlich zugewiesen worden, aufgrund ihrer Bewerbung. Wie die das jetzt im Detail drehen, wird man eben sehen. Wir sind jetzt wirtschaftlich nicht wirklich auf die sofortige, bessere Bezahlung angewiesen. Es wäre eben angenehm, wenn dies tatsächlich geschehen würde. Ich werde aber natürlich über das Ergebnis und die entsprechende Begründung an dieser Stelle informieren.

Organisator

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Antw:Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
« Antwort #5 am: 19.05.2020 14:43 »
Meine Frau ist dem Hochbauamt schriftlich zugewiesen worden, aufgrund ihrer Bewerbung.

Dann ist die Sachlage eindeutig und wie von Spid beschrieben. Da gibt es auch nichts zu drehen oder sonstewie. Deine Frau ist in die 9a eingruppiert und ich würde schnellstens das zustehende Entgelt konkret einfordern, da die tarifliche Ausschlussfrist droht.