Doch, selbstverständlich. Das eine hat nämlich mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Die Anforderungen in einer Stellenausschreibung stehen in absolut keiner Beziehung zu den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen. Ist E9b, E11, E14... erfüllt, ist der TB entspechend eingruppiert, völlig egal, ob der AG in seiner Ausschreibung ein Hochschulstudium oder wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert hätt. Ist das Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt, ist der TB nicht entsprechend eingruppiert, auch wenn der AG ein Hochschulstudium/wisenschaftliches Hochschulstudium gefordert hätte.