Autor Thema: Stuf.lfzt bei Zulage höherwertige Tätigkt b. späterer Höhergruppierung  (Read 2374 times)

Kyle

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Hallo. Als Neuling in diesem Forum möchte ich erstmal ein großes Lob für die kompetente Hilfe hier aussprechen, die hier geleistet wird. Ich war bisher nur passiver Forenleser. Dennoch habe ich wohl ziemlich komplexe Fragen bzgl. der Anrechnung von Stufenlaufzeiten, die mich schon längere Zeit bewegen und letztlich auch zur Anmeldung hier geführt haben.

Mein Fall:
Ich arbeite seit 08/2013 bei meinem Arbeitgeber. Nach Einführung der EG 9c seit 01.01.2017 in EG9c, Stufe 4. Zum 01.01.2019 wechselte ich in einen anderen Aufgabenbereich, der der EG 11 zuzuordnen ist. Da hierfür nach Ansicht meines Arbeitgebers ingenieurfachliche Kenntnisse erforderlich seien (die in meinem Aufgabengebiet nicht erforderlich sind; dies dienst wohl der argumentativen Zuordnung zur EG11), gewährt mein Arbeitgeber eine Zulage zur EG 9c in Höhe der Differenz zur EG11. Eine abschließende Prüfung dieses Vorgehens (weitere Kollegen sind davon betroffen) seitens des KAV steht noch aus. Dieser würde sich dann bei positivem Bescheid die Höhergruppierung in EG11 anschließen. Nun zu den Fragen: Wie wirkt sich dieses Prozedere auf meine Stufenlaufzeit aus? Ab 01.01.2021 käme ich in der (alten) 9c, die derzeit aber ja noch gilt (?) in die Stufe 5 oder würde im Fall der Höhergruppierung in die EG 11, ggf. auch rückwirkend der Zeitraum ab 01.01.2019 gelten, in dem ich die höherwertige Aufgabe mit Zulage übernahm? Dann würde ja die Stufe 5 zum 01.01.2023 gelten? Oder etwa gilt hier weder noch und im Falle einer Höhergruppierung noch in 2020 würde die in EG 9c zurück gelegte Stufenlaufzeit verfallen und erst zum Zeitpunkt der Höhergruppierung neu zu zählen beginnen. Das wäre sozusagen das Worst-Case Szenario und in meinen Augen ziemlich ungerecht. Dazu noch eine weitere Frage: Erwirke ich bei der Zulage auch Rentenansprüche oder berechnet sich die spätere staatliche Rente ausschließlich nach der EG9c (wie ist das bei der VBL)?

Oha, ist ziemlich lang geworden und ich hoffe, als Neuling nicht gleich zu fordernd mit der Tür ins Haus gefallen zu sein. Danke für die Zeit, die Ihr Euch dafür nehmt!

Spid

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Da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, wirkt sich das Prozedere überhaupt nicht aus. Wurde Dir eine auszuübende Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen, bist Du entsprechend dieser eingruppiert - und zwar zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung.

Kyle

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Danke für die superschnelle Antwort. D.h. also bei einer "offiziellen" Höhergruppierung in die EG11 wann auch immer das sein mag, begänne die Stufenlaufzeit in meinem Fall mit dem 01.01.2019, da ich hier die höherwertige Tätigkeit (mit Zulage zur EG9c = monetär faktisch die EG11) nicht befristet übernommen habe, richtig?

John Doe

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Danke für die superschnelle Antwort. D.h. also bei einer "offiziellen" Höhergruppierung in die EG11 wann auch immer das sein mag, begänne die Stufenlaufzeit in meinem Fall mit dem 01.01.2019, da ich hier die höherwertige Tätigkeit (mit Zulage zur EG9c = monetär faktisch die EG11) nicht befristet übernommen habe, richtig?

Das ist mir jetzt zu komplex  ;D

Die Stufenlaufzeit wird erst mit der "offiziellen" Höhergruppierung in die EG11 zurückgesetzt. Zulagen sind hier vollkommen irrelevant. So freut sich der eine oder andere über eine möglichst lange Zulage, während es dem anderen nicht schnell genug gehen kann...  ;)

Kyle

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Also hoffen auf ein Verzögern bis zum 01.01.2021 in meinem Fall.
bzgl. meiner "1B-Frage" zum Rentenanspruch. Wie verhält sich die Zulage hinsichtlich des künftigen Rentenanspruchs. Bleibt sich das gleich mit der EG11 od. EG9c mit Zulage?

Spid

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Da keine nur vorübergehende Übertragung vorliegt, erschließt sich nicht, welche Zulage hier überhaupt gezahlt werden sollte. Die Zulage für eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nach §14 TVÖD hat jedenfalls nicht die von @John Doe behauptete Wirkung, da bei dieser bei einer Höhergruppierung im direkten Anschluss in dieselbe Entgeltgruppe wie jene, zu der die Zulage gezahlt wurde, der TB hinsichtlich der Stufenlaufzeit so gestellt wird, als wenn die Höhergruppierung bereits zum Zeitpunkt der nur vorübergehenden Übertragung stattgefunden hätte.

Kat

  • Gast
Also hoffen auf ein Verzögern bis zum 01.01.2021 in meinem Fall.
bzgl. meiner "1B-Frage" zum Rentenanspruch. Wie verhält sich die Zulage hinsichtlich des künftigen Rentenanspruchs. Bleibt sich das gleich mit der EG11 od. EG9c mit Zulage?

Die Zulage ist genau so sozialversicheurngspflichtig wie das sonstige Gehalt, insofern gibt es da keine Unterschiede.