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Stuf.lfzt bei Zulage höherwertige Tätigkt b. späterer Höhergruppierung

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Spid:
Da keine nur vorübergehende Übertragung vorliegt, erschließt sich nicht, welche Zulage hier überhaupt gezahlt werden sollte. Die Zulage für eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nach §14 TVÖD hat jedenfalls nicht die von @John Doe behauptete Wirkung, da bei dieser bei einer Höhergruppierung im direkten Anschluss in dieselbe Entgeltgruppe wie jene, zu der die Zulage gezahlt wurde, der TB hinsichtlich der Stufenlaufzeit so gestellt wird, als wenn die Höhergruppierung bereits zum Zeitpunkt der nur vorübergehenden Übertragung stattgefunden hätte.

Kat:

--- Zitat von: Kyle am 19.05.2020 13:24 ---Also hoffen auf ein Verzögern bis zum 01.01.2021 in meinem Fall.
bzgl. meiner "1B-Frage" zum Rentenanspruch. Wie verhält sich die Zulage hinsichtlich des künftigen Rentenanspruchs. Bleibt sich das gleich mit der EG11 od. EG9c mit Zulage?

--- End quote ---

Die Zulage ist genau so sozialversicheurngspflichtig wie das sonstige Gehalt, insofern gibt es da keine Unterschiede.

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