Autor Thema: Anforderung Zwischenzeugnis  (Read 8175 times)

A4Avanti

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Anforderung Zwischenzeugnis
« am: 22.05.2020 07:11 »
Guten Morgen zusammen,

ich arbeite aktuell seit einigen Jahren in einer hessischen Stadtverwaltung.

Aufgrund diverser zusammenhängender Vorkommnisse habe ich kürzlich meinen direkten Vorgesetzten schriftlich um ein Zwischenzeugnis angefragt.

Seine Antwort ist, daß nach $35 TVÖD nur aus triftigem Grund ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden kann; was ein triftiger Grund sei, hat er leider nicht dargelegt.
Die regelmäßigen Jahresgespräche und Leistungsbewertungen, welche je einmal jährlich stattfinden, seien wohl ausreichend.

Kann er denn grundsätzlich vor diesem Hintergrund das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses verweigern ?

Vielen Dank.

Spid

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #1 am: 22.05.2020 07:14 »
Sofern Du keinen triftigen Grund nennst, gibt es keinen Anspruch.

Lars73

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #2 am: 22.05.2020 07:59 »
Ein triftiger Grund ist grundsätzlich der Plan sich auf andere Stellen bewerben zu wollen. Jahresgespräch etc. sind m.E. kein triftiger Grund.

A4Avanti

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #3 am: 22.05.2020 08:13 »
Hallo zusammen und danke soweit.  :)

D-x

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #4 am: 22.05.2020 08:48 »
Bei uns werden etwa bei Wechsel des Vorgesetzten problemlos Zwischenzeugnisse ausgestellt.

Lars73

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #5 am: 22.05.2020 08:57 »
Ein Wechsel des Vorgesetzten ist ein anerkannte wichtiger Grund. Auch deutliche Änderung der Aufgaben. Das sind aber Dinge die man nicht so leicht beeinflussen kann. Dagegen ist der Grund einer geplanten Bewerbung jederzeit zu behaupten...

Spid

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #6 am: 22.05.2020 09:00 »
*triftig

jenna11

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Antw:Anforderung Zwischenzeugnis
« Antwort #7 am: 25.05.2020 10:50 »
Das hatte ich zu dem Thema schon mal an anderer Stelle eingebracht.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.