Autor Thema: Beamter gD + kein Master = A 13 ??  (Read 10732 times)

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #15 am: 04.06.2020 19:18 »
Nein, natürlich nicht. Aber es fehlt die formale Befähigung. D. h. er kann nur auf entsprechend geeigneten Dienstposten eingesetzt werden - und eben nicht auf allen Dienstposten der Laufbahngruppe. Innerhalb "seiner" Behörde wird das praktisch ohne Konsequenz sein. Aber eine Versetzung zu einer anderen Behörde wird regelmäßig daran scheitern, dass die geforderte Laufbahnbefähigung nicht vorliegt.

Snooze

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #16 am: 04.06.2020 19:39 »
Ich danke dir!!! Ich meine mich daran zu erinnern, dass Lemhöfer und Leppek (2017) selbiges Verfahren als "Aufstieg" bezeichnet habe  ::).
Meine Frage wäre aber, wie das Statusamt des betreffenden Beamten gekennzeichnet sein soll. N. m. K ist diese eben auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe gekennzeichnet und dafür bedarf es ja der Befähigung zu dieser. Nichtsdestotrotz habe ich mal wieder etwas dazugelernt... Merci

P. S.: Die Anlage 2 der allg. Verwaltungsvorschrift zu BLV weist als Muster zur Feststellung der LB auch für Beamte nach §27 den obligatorischen Befahigungserwerb aus... Mhhh... Schwierig.
« Last Edit: 04.06.2020 19:54 von Snooze »

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #17 am: 04.06.2020 22:46 »
Das stimmt. Das Muster (Anlage 1!) ist da unpräzise, was wohl daran liegt, dass das Muster grds. der Zuerkennung der Laufbahnbefähigung dient und der Fall des § 27 BLV den (als Klammerbemerkung aufgeführten) Ausnahmefall darstellt.

Die Optionen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung zählt § 8 BLV abschließend auf. § 27 BLV stellt in diesem Sinne keinen Aufstieg dar (ebensowenig der "Aufstieg" nach § 24 BLV). Aufstieg im Sinne des Laufbahnrechts ist ausschließlich einer nach § 35 BLV.

Snooze

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #18 am: 05.06.2020 08:47 »
Besten Dank...