Seit über fünfzehn Jahren Beamter A11 im techn. Verwaltungsdienst
in dieser Funktion zum Teil auch definitiv mit höherwertigen Aufgaben betraut.
Es besteht eine vorhandene und zu vergebende Planstelle im höheren Dienst (A13) auf die ich mich bewerben könnte (und nach Meinung meiner direkten Vorgesetzten auch tun sollte). Nach BLV §23 (4) wäre tatsächlich auch die entsprechende Bildung (FH-Diplom) vorhanden jedoch ohne Promotion und wahrscheinlich auch ohne entsprechende hauptberufliche Tätigkeit, wenn die Aufgaben während des Dienstes (gD) nicht anerkannt werden.
Nach Aussage der Personalstelle gilt der Paragraph jedoch nur für Neueinstellungen. In der Allg. Verwaltungsvorschrift (
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm) heisst es konkret
"kann nur bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis angewendet werden"
und damit käme ich für eine Bewerbung nicht in Betracht - da bereits verbeamtet.
Faktisch müsste man also z.B. einen externen Bewerber (Bachelor - 180 ECTS) mit 2,5 Jahren Erfahrung einem möglichen Kandidaten mit "gleicher" (FH-Diplom - 240 ECTS) Bildungsvorrausetzung und 15 Jahren Erfahrung im selben Bereich vorziehen!?
Theoretisch hätte ich mir das ja analog zum §24-Verfahren vorgestellt - Einstellung unter Beibehalt eines ruhenden gD-Beamtenstatus und bei Erreichen der Laufbahnbefähigung (Zeit) die Zuteilung ebendieser.
Seitens der Personalstelle wird mir angeraten nebenberuflich doch noch den Master nach zuziehen und es über den §24 zu versuchen, leider ist die "interessante" Stelle allerdings jetzt zu vergeben. Von der offensichtlichen Benachteiligung mal ganz abgesehen.
Gibt es bei irgendwem ähnliche Erfahrungen? Theoretisch möglich wäre ja ein Konstrukt aus Kündigung und Neueinstellung - aber das kann ja nicht der Sinn der Sache sein. Irgendwie widerstrebt es mir auch zu glauben dass ich nach rechtlicher Lage (als Tarifbeschäftigter oder Neu-zu-verbeamtender) den Job machen dürfte, als Mensch der allerdings vor Bologna und Co. den Beamtenstatus wählte kategorisch ausgeschlossen wäre trotz guter Eignung.