Autor Thema: Beamter gD + kein Master = A 13 ??  (Read 5419 times)

InfHorst

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Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« am: 22.05.2020 12:28 »
Seit über fünfzehn Jahren Beamter A11 im techn. Verwaltungsdienst
in dieser Funktion zum Teil auch definitiv mit höherwertigen Aufgaben betraut.

Es besteht eine vorhandene und zu vergebende Planstelle im höheren Dienst (A13) auf die ich mich bewerben könnte (und nach Meinung meiner direkten Vorgesetzten auch tun sollte). Nach BLV §23 (4) wäre tatsächlich auch die entsprechende Bildung (FH-Diplom) vorhanden jedoch ohne Promotion und wahrscheinlich auch ohne entsprechende hauptberufliche Tätigkeit, wenn die Aufgaben während des Dienstes (gD) nicht anerkannt werden. 

Nach Aussage der Personalstelle gilt der Paragraph jedoch nur für Neueinstellungen. In der Allg. Verwaltungsvorschrift (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm) heisst es konkret

"kann nur bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis angewendet werden"

und damit käme ich für eine Bewerbung nicht in Betracht - da bereits verbeamtet.

Faktisch müsste man also z.B. einen externen Bewerber (Bachelor - 180 ECTS) mit 2,5 Jahren Erfahrung einem möglichen Kandidaten mit "gleicher" (FH-Diplom - 240 ECTS) Bildungsvorrausetzung und 15 Jahren Erfahrung im selben Bereich vorziehen!?

Theoretisch hätte ich mir das ja analog zum §24-Verfahren vorgestellt - Einstellung unter Beibehalt eines ruhenden gD-Beamtenstatus und bei Erreichen der Laufbahnbefähigung (Zeit) die Zuteilung ebendieser.

Seitens der Personalstelle wird mir angeraten nebenberuflich doch noch den Master nach zuziehen und es über den §24 zu versuchen, leider ist die "interessante" Stelle allerdings jetzt zu vergeben. Von der offensichtlichen Benachteiligung mal ganz abgesehen.

Gibt es bei irgendwem ähnliche Erfahrungen? Theoretisch möglich wäre ja ein Konstrukt aus Kündigung und Neueinstellung - aber das kann ja nicht der Sinn der Sache sein. Irgendwie widerstrebt es mir auch zu glauben dass ich nach rechtlicher Lage (als Tarifbeschäftigter oder Neu-zu-verbeamtender)  den Job machen dürfte, als Mensch der allerdings vor Bologna und Co. den Beamtenstatus wählte kategorisch ausgeschlossen wäre trotz guter Eignung.

Lars73

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #1 am: 22.05.2020 12:59 »
Was steht denn in der Ausschreibung als Anforderung?

Asperatus

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #2 am: 22.05.2020 13:09 »
Das Vorhaben wird daran scheitern, dass dir als Beamter in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kein Tätigkeit von min. fünf Jahren anerkannt werden werden, die nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn des höheren technischen Dienstes entspricht. Daher wäre auch der Weg Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Neueinstellung nicht gangbar, zumal dann noch geprüft werden müsste, ob für die Einstellung als (dann Tarifbeschäftigter) die Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine Ungleichbehandlung von Personen, die vor und nach Bologna einen Abschluss erlangt haben, sehe ich nicht.

Die Beschränkung auf Einstellungen durch die BLVVwV kann sachlich begründet werden. Wäre sie nicht vorhanden, würde die Vorschrift auch für Aufstiege Geltung haben, was den Personalkörper insgesamt nicht erhöht.

InfHorst

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #3 am: 22.05.2020 13:51 »
Das der Personalkörper insgesamt nicht erhöht wird kann ich aus Personaler-Sicht verstehen bzw. den sachlichen              Sinn dahinter. Jedoch wäre es gut möglich dass ich für die Stelle dennoch der bestens geeignete Kandidat bin - Gewissheit gäbe es da jedoch erst mit entsprechendem Bewerberverfahren, von dem ich von vorn herein als Beamter gD ausgeschlossen werde. Die Ungleichbehandlung findet hier m.E. nicht über Bologna sondern über den Beamtenstatus statt...

Asperatus

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #4 am: 22.05.2020 13:56 »
Ist die Stellenausschreibung nur behördenintern oder auch für externe Bewerber geöffnet? Ist der Dienstposten für Beamte und Tarifbeschäftigte ausgeschrieben/besetzbar? Was sind die genauen Voraussetzungen für die beiden Statusgruppen?

InfHorst

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #5 am: 22.05.2020 14:25 »
Die Stelle wurde extern ausgeschrieben und eigentlich passt Alles, für Tarifbeschäftigte unbefristet und als Vorraussetzung Master oder gleichwertig (was ggf. durch §23 BLV gedeckt wäre im techn. Dienst)... "Beamte bis A13 dürfen sich ebenfalls bewerben" . Genauere Vorraussetzungen sind aufgabenbezogen.
« Last Edit: 22.05.2020 14:34 von InfHorst »

Lars73

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #6 am: 22.05.2020 14:36 »
Was stand dort genau? Master oder gleichwertig in der Ausschreibung deckt die Regelung in § 23 (4) BLV  grundsätzlich nicht mit ab.

InfHorst

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #7 am: 22.05.2020 14:39 »
abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder Universitäts-Diplom) in Informatik oder vergleichbarer Abschluss bzw. vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten

ds78

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #8 am: 28.05.2020 17:13 »
Ein FH-Diplom wird in der Regel nicht einem Uni-Diplom, wie in der Ausschreibung gefordert, gleichgesetzt. Soweit ich weiß möchte man formal auch ein Uni-Diplom sehen wenn es gefordert wird. Ich sehe da die formalen Anforderungen an den Bildungsabschluss nicht erfüllt.

InfHorst

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #9 am: 02.06.2020 09:48 »
Ab hier beginnt der Teufelskreis von vorne  :) Also, nur theoretisch und um es zu verstehen, mal andersherum gefragt, es ist eine hD-Stelle im techn. Verwaltungsdienst zu besetzen und laut §23 BLV Abschnitt 4 könnte diese auch mit Bachelor-Kandidaten besetzt werden. Um eine möglichst große Auswahl an Kandidaten zu erreichen wurde eine Stelle ausgeschrieben.
Folgende Bewerber erfüllen die Bildungsvorrausetzungen:

- Master frisch von der Uni
- Bachelor mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft
- FH-Diplom mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft plus 10 Jahre im ÖD und Beamtenstatus gD A11

Der dritte Kandidat arbeitet seit nachweislich 20 Jahren im genau geforderten Themenbereich und ist ggf. für den Job bestens geeignet, darf aber aufgrund seines bestehenden Beamtenstatus nicht "umgesetzt" bzw. "eingestellt" werden?   

Lars73

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #10 am: 02.06.2020 10:55 »
Laut Ausschreibungstext erfüllen "Bachelor mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft" und "FH-Diplom mit 5 Jahren Erfahrung in der Privatwirtschaft plus 10 Jahre im ÖD und Beamtenstatus gD A11" nicht die Voraussetzung.

Denn dies führt nicht automatisch zu  "vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten". Es müssen schon längere Zeit Aufgaben analog hD wahrgenommen wurden sein.

InfHorst

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #11 am: 02.06.2020 15:09 »
Denn dies führt nicht automatisch zu  "vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten". Es müssen schon längere Zeit Aufgaben analog hD wahrgenommen wurden sein.

Dessen bin ich mir bewußt und darum soll es ja auch gar nicht gehen. Vielleicht drück ich mich da auch nur umständlich aus, aber vielleicht wird es ja sinnvoller beim umgekehrten Gedanken. Konkret: Was müsste denn zum Beispiel im Ausschreibungstext stehen um die Konstellation zu ermöglichen?

Lars73

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #12 am: 02.06.2020 15:38 »
Entweder indem man genau dies in die Ausschreibung schreibt oder ggf. Bezug auf § 23 (4) BLV nimmt.

Der interne Bewerber lässt sich ja problemlos bis A13g durchbefördern. Ggf. müsste man die Stelle halt als A13g statt A13h ausgestalten. Grundsätzlich gibt es ja auch einige Wege den Beamten in den hD zu bringen. Das muss der Dienstherr nur wollen. Nach 20 Jahren z.B. über § 27 BLV. Auch gibt es ja Aufstiegslehrgänge und Möglichkeiten den Master zu machen.

Asperatus

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #13 am: 03.06.2020 19:53 »
Grundsätzlich gibt es ja auch einige Wege den Beamten in den hD zu bringen. Das muss der Dienstherr nur wollen. Nach 20 Jahren z.B. über § 27 BLV.

Bei den "Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte" nach § 27 BLV ist jedoch zu beachten, dass der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt. Ein Laufbahnaufstieg erfolgt nicht und die Befähigung für die höhere Laufbahn wird nicht erworben. Ihm wird lediglich ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen. Die Verwendung ist auf "geeignete Dienstposten" beschränkt, grundsätzlich bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn.

Der Beamte kann also ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt erlangen, wird aber in aller Regel auf diesen einen oder wenige Dienstposten beschränkt bleiben, sofern das Verfahren nach § 27 BLV überhaupt in der Behörde angewandt wird und der Beamte die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Snooze

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Antw:Beamter gD + kein Master = A 13 ??
« Antwort #14 am: 04.06.2020 18:46 »
Bei den "Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte" nach § 27 BLV ist jedoch zu beachten, dass der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt. Ein Laufbahnaufstieg erfolgt nicht und die Befähigung für die höhere Laufbahn wird nicht erworben.

Oh!!! Das finde ich mgea interessant. Ist es dann tatsächlich so, dass wenn ein Beamter des mD nach § 27 BLV das Amt eines Inspektors (A9g) zugewiesen bekommt und infolge dessen nach A10 und A11 befördert wird, nachwievor im mD verbleibt?

Danke