Hallo zusammen,
im Teil II der Anlage A zum TV-H wird die Eingruppierung der ITK Beschäftigten beschrieben. Nach dieser stehen den Beschäftigten div. Entgeltgruppenzulagen nach Anlage E zum TV-H zu.
Ich bin seit 2016 ITK Angestellter und erhalte die Zulage zur Zeit nicht (EG10). Nach Anlage E sollte diese aber bereits seit März 2019 gezahlt werden (können).
Nun die Fragen:
a) Ist mein AG zu blöd (bzw. nicht gewillt) mir die Zulage zu zahlen obwohl sie mir zusteht?
b) Ist die Entgeltgruppenzulage nur dann zu zahlen wenn ich analog §38b Abs 3 Satz 1 TV-H einen Antrag stelle? Ich also quasi nur auf Antrag in eine "neue" Entgeltgruppe gem. der Anlage A komme?
Im Falle von a) ist es ein einfaches Versäumnis des AG und bestimmt einvernehmlich zu beheben.
Im Falle von b) frage ich mich:
§38b Abs 3 Satz 1 TV-H beschreibt das Recht auf einen Antrag u.a. bei erstmaligem Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage. Aber, trifft das nicht auf alle ITK Angestellten zu die vor März 2019 eingruppiert wurden, da vor diesem Zeitpunkt noch gar kein Anspruch auf die Zulage bestehen konnte? Sollte dies der Fall sein, so würde dies nach §38b Abs 3 Satz 5 bedeuten, dass die Zulage nur bis zum 1.1.2020 rückwirkend gezahlt werden kann? Worin besteht dann der Sinn der Anlage E eine Zahlung schon ab März 2019 zu beschreiben? Geht es hier um nach März 2019 eingruppierte Angestellte? Oder gab es die Entgeltgruppenzulage nach Anlage E schon vorher für bestimmte Angestelltengruppen und nur für ITK Angestellte gibt es diese erst ab 1.1.2020?
Dazu Grundsäztliches zum Verständnis des §38b:
In Abs 3 Satz 1 wird geschrieben:
Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1...
Nun wird in Abs 1 Satz 1 ja nur ein einziger Fall beschrieben, nämlich der, dass sich durch die Änderungen in Anlage A eine Höhergruppierung ergibt. Wie kann dann Abs 3 Satz 1 in Bezug auf Abs 1 Satz 1 auch von einer Entgeltgruppenzulage als Grundlage für einen entsprechenden Antrag sprechen, die ja in Abs 1 Satz 1 gar nicht aufgegriffen wird?
Für den Fall, dass man das so verstehen muss, dass entweder Abs 1 Satz 1 (Fall der Höhergruppierung) oder erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulage bestehen muss (dann ist der Satz aber wirklich blöd geschrieben) um den Antrag stellen zu können würde das bedeuten:
Ich kann einen Antrag stellen und Pech haben, werde u.U. niedriger eingruppiert aber erhalte dann eine Entgeltgruppenzulage die ich gar nicht separat beantragen kann? Schließlich steht in Abs 3 Satz 1 geschrieben, dass ich nach §12 eingruppiert würde. Bedeutet, entweder beides zusammen (mit der Möglichkeit bei einer für mich unpassenden Tätigkeitsbeschreibung niedriger eingruppiert zu werden) oder keine Entgeltgruppenzulage?
Vielen Dank und Gruß
Heino