Es gibt keine neue Entgeltordnung. Die bestehende Entgeltordnung wurde lediglich in Teilen geändert. Die Änderungen gelten auch zum jeweiligen Zeitpunkt, hier seit dem 01.01.20. Sofern ein betroffener Beschäftigter einen Antrag nach §29d Abs. 2 TVÜ-L gestellt hat, wirkte dieser unmittelbar mit Eingang beim AG und führte zur Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe, die sich nach §12 TV-L ergibt, rückwirkend zum 01.01.20. Das ist völlig unabhängig von einer Umsetzung durch den AG. Eine Umsetzungsfrist wurde nicht vereinbart, der daraus resultierende Entgeltanspruch besteht mithin unmittelbar. Zwei Wochen sind eine angemessene Bearbeitungszeit, anschließend würde ich Klage beim ArbG erheben.