Autor Thema: Höhergruppierung Anhang E zu Anhang A - Pflegepädagogik  (Read 9096 times)

MiniKahn

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Liebes Nutzer des Forum,

zur Zeit arbeite ich als Fachkrankenpfleger für Intensivpflege in einem Krankenhaus auf einer Intensivstation. Hier werde ich, bedingt durch die Fachweiterbildung laut Anhang E in Entgeltgruppe P9 eingruppiert. Außerdem erhalte ich zur Zeit Erfahrungsstufe 6. (P9, Stufe 6)

In wenigen Monaten werde ich außerdem ein Studium zum Pflegepädagogen abgeschlossen haben und werde voraussichtlich beim selben Arbeitgeber in der Krankenpflegeschule arbeiten. Ich verlasse also meine Station und bin voll in der Schule tätig.
Laut der Einordnung der "Lehrkräfte in der Pflege" werde ich mit meinem Bachelorabschluss und der Tätigkeit in der Schule Eingruppiert in E11 (Anhang A!)

Zitat:
Zitat
"Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

1. Frage: Übernehme ich meine Stufe 6 von P9 auch in E11? (Sprung von: 3.849,62€ (P9,6)auf 5.292,98€(E11,6)
--> Meine Vermutung: JA. Auf Grundlage von: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen.
Denn sowohl §17 Abs. 4 und §17 Abs. 4a 1 sagt:
Zitat
4:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.
bzw.
Zitat
4a 1:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.

Eine richtige Regelung zum Wechsel von Anhang E zu Anhang A gibt es aber wohl nicht. Auf Kommentare des TvÖD kann ich leider nicht zugreifen. Könnt ihr mir, mit validen Quellen eine Antwort geben?

Frage 2: Ich werde direkt nach meinem Bachelorabschluss ein Masterstudium beginnen. Wenn ich den Master erworben habe, werde ich dann anschließend automatisch in E13 Eingruppiert? Ich hänge an dem im folgenden dick gedruckten Part:
Zitat
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Meine Tätigkeit ändert sich eigentlich nicht. Nur den Masterabschluss habe ich erlangt. Jedoch sieht das neue Pflegeberufereformgesetz vor, dass bis spätestens 31.12.2029 eine Masterpflicht für Lehrende in Pflegeberufe besteht, bis dahin ist es auch mit Bachelorabschluss möglich Unterrichtend tätig zu sein.

Auch hier lautet meine Vermutung, ja ich bekomme E13 auch ohne andere Tätigkeit, da meine Tätigkeit zwingend einen Master voraussetzt? Liege ich hier richtig?

Ich danke Ihnen im voraus vielmals!

Liebe Grüße

Spid

  • Gast
Gleiche Stufe, §17 Abs. 4 TVÖD i.V.m. §52 Abs. 1 BT-K.

Nein.

Nein, da die Prämisse bereits unzutreffend ist.

Nein.

MiniKahn

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Vielen Dank.

Mittlerweile habe ich tatsächlich noch einen anderen Thread gefunden zum Thema der Eingruppierung meiner Mastertätigkeit.

Wo muss denn genau aufgeführt werden, dass explizit ein Master benötigt wird?

Das Pflegeberufegesetz sagt:
Zitat
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,

Klar muss hier nur die Zahl nachgewiesen werden. Aber es lässt sich daraus schließen, dass für den theoretischen Unterricht ein Master vorhanden sein muss. (Zumindest ein gewisser Anzahl an Personen muss da sein mit Master). -> Ansonsten keine Ausbildung. Also ist meine Tätigkeit doch Wert, wie ein Master. Ansonsten fehlt das passende Verhältnis. (Ohne mich, kein passendes Verhältnis -> Ich Master, ich werde benötigt für diesen Schlüssel -> also bin ich "so viel Wert"??)

Liebe Grüße und Danke nochmal!


Spid

  • Gast
Maßgeblich ist, ob für die auszuübende Tätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist. Ob der AG irgendeine Zahl an Masterabsolventen vorhalten muß ist ebenso unbeachtlich, wie es eine gesetzliche Vorschrift wäre, die für die Tätigkeit eine solche Voraussetzung formulierte.

MiniKahn

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Naja, ab 2030 darf es dann kein anderer mehr ohne Master. Es ist also für diese Tätigkeit, für den theoretischen Teil der Ausbildung ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich...

Spid, ich verstehe leider nicht genau was du meinst. Kannst du es laienverständlicher schreiben?

Liebe Grüße

Spid

  • Gast
Was soll ich machen? Handpuppen nehmen? Maßgeblich ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist, siehe bspw. auch landesrechtliche Bildungsvoraussetzungen von tb Standesbeamten und deren Eingruppierung - zumal das PflBG auch keinen Master für den theoretischen Unterricht voraussetzt, sondern lediglich einen Personalschlüssel vorgibt, siehe auch dieser Thread: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111997.msg140426.html#msg140426

Addams

  • Gast
Spid, ich verstehe leider nicht genau was du meinst. Kannst du es laienverständlicher schreiben?

Was soll ich machen? Handpuppen nehmen?

Ich hab Tränen in den Augen ;D

MiniKahn

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Vielen Dank Addams für deinen wertvollen Beitrag. Er ist gemeldet und hoffe er wird auch von den Moderatoren dementsprechend gelöscht. Alles andere wär nicht vertretbar.

Mittlerweile habe ich die Rückmeldung unseres Betriebsrates. Man sieht, zumindest in meinem Haus, durch die genannten Vorgaben, auch die Voraussetzung nach E13 zu bezahlen. Die Eingruppierung wird auch bei Kollegen, welche bereits den Master absolviert haben, so gehandhabt.
Ob das konform des TVöD ist oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Meinem Verständnis nach klingt es jedoch logisch - Nicht alles ist allerdings logisch, sodass natürlich Spid dennoch recht haben könnte.

Leider fehlen mir die Handpuppen um es besser zu verstehen. Ich sehe allerdings, grade im anderen Thread, dass nicht nur ich Probleme im Verständnis von Spids Äußerungen habe. Es liegt wohl an der Berufsgruppe.
Sollte keine Lust bestehen, ausführlichere und laienverständlichere Erklärungen zu geben, muss sich niemand gezwungen fühlen zu antworten. Dennoch danke ich dir, Spid, sehr herzlich.

Ich kann nur jeden animieren seinen Betriebsrat zu fragen und nach den jeweiligen Gegebenheiten zu Fragen. Durch Kollegen aus anderen Häusern weiß ich, dass es dort ebenfalls so gehandhabt wird. Der Mangel an Fachkräften in diesem Bereich ist enorm, sodass gute Chancen bestehen die E13 mit Master zu bekommen. Unabhängig ob der TVöD es vorsieht oder nicht.

Der Thread muss nicht beendet sein, gerne höre ich weitere Meinungen und Interpretationen.

Vielen Dank.

Spid

  • Gast
Eingruppierungen können nicht "gehandhabt" werden, sie ergeben sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.

WasDennNun

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Und es gibt AGs, die Mitarbeitern ein höheres Entgelt bezahlen, als sie durch ihre auszuübenden Tätigkeiten
müssten.

Wenn also dein AG gewillt ist dir das Entgelt in Höhe der EG13 zu überweisen, dann ist es doch schön.
(Und dir kann es zunächst egal sein, ob er sich dabei in der EG vertan hat)


Spid

  • Gast
Man sollte aber immer die Hälfte der Jahresentgeltdifferenz beiseite legen, um die Rückforderung bedienen zu können.

MiniKahn

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Wenn sich aus den Pflegeberufegesetz nicht herauslesen lässt, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium benötigt wird. Womit rechtfertigt sich dann Entgeltgruppe 11? Wo steht genau, dass ein Hochschulstudium benötigt wird? Konkret, warum also eurer Meinung nach Entgeltgruppe 11 die richtige ist?

Liebe Grüße

Spid

  • Gast
Von uns hat niemand behauptet, daß E11 zutreffend sei. Du hast ausgeführt, Du seist dann in E11 eingruppiert, was bedeutet, daß die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Ob ein Hochschulstudium für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen.

MiniKahn

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Nicht ganz korrekt Spid. Ich habe geschrieben, dass ich zur Zeit in P9 bin. Und laut Einordnung der Lehrkräfte wohl in E11 eingruppiert werden würde. Dagegen hatte nie jemand argumentiert. Allerdings gegen E13. Obwohl dies auch in der "Einordnung der Lehrkräfte" enthalten ist.
Ich entnehme daraus jedoch, dass es sich ebenfalls aus den tatsächlichen Umständen ergibt, ob dazu ein Masterstudium benötigt wird? Nur, wie gesagt, wo finde ich konkret geschrieben, welche Eingruppierung laut TVöD für meine theoretisch lehrende Tätigkeit in der Ausbildung der neuen Pflegefachkräfte vorgesehen ist? Welche Informationen werden dazu noch benötigt. Wo hängt es?

Organisator

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wo finde ich konkret geschrieben, welche Eingruppierung laut TVöD für meine theoretisch lehrende Tätigkeit in der Ausbildung der neuen Pflegefachkräfte vorgesehen ist? Welche Informationen werden dazu noch benötigt. Wo hängt es?

Im TVöD sind Tätigkeitsmerkmale festgelegt. Wenn du die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe erfüllst, bist du - bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Person - in diese eingruppiert.

Insofern muss du nur prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale für deine "theoretisch lehrende Tätigkeit" erfüllt sind und dann kennst du auch die zutreffende Entgeltgruppe.