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Höhergruppierung Anhang E zu Anhang A - Pflegepädagogik

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MiniKahn:
Danke @Organisator:, danke @Spid: Ich habe nun das Haufe-Portal bemüht.

Hierzu erneut eine Frage ob ich das wohl richtig verstehe.

https://products.haufe.de/?forceDesktop#link?productid=PI13994&docid=HI711433


--- Zitat ---17.4 Ziffer 3 – Lehrkräfte in der Pflege
[...]

Nach der neuen Entgeltordnung VKA richtet sich die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege (früher: Unterrichtsschwestern) nach deren Ausbildung. Auch die Eingruppierung der Leiter der Pflege- oder Hebammenschulen ist nicht mehr an die Anzahl der Lehrgangsteilnehmer gebunden.

[...]
Entgeltgruppe 10:
Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Entgeltgruppe 11:
Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 13:
Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.


--- End quote ---

Ich interpretiere daraus, dass eine Eingruppierung nach E13 mit Master korrekt ist?? Eine entsprechende Quelle, woher diese Informationen stammen, dass entsprechend seiner Ausbildung eingruppiert wird, finde ich allerdings nicht.

Lars73:
Das steht doch "mit entsprechender Tätigkeit". Master+Tätigkeit für die man einen Master braucht.

Spid:
Da steht doch bei E11 und E13 jeweils "mit entsprechender Tätigkeit". Ohne entsprechende Tätigkeit keine entpsrechende Eingruppierung. Die Grundeingruppierung für jemand, der Lehrkraft in der Pflege ist, ist E10. Erfüllt er die Voraussetzungin der Person ("entsprechende Zusatzqualifikation") nicht, ist er in E9c eingruppiert. Bedarf es für die auszuübende Tätigkeit ("mit entsprechender Tätigkeit") einer Hochschulbildung und ist die Voraussetzung in der Person ("Hochschulbildung" oder "sonstiger Beschäftigter") erfüllt, erfolgt die Eingruppierung in E11, ist die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt, erfolgt die Eingruppierung in E10. Bedarf es für die auszuübende Tätigkeit ("mit entsprechender Tätigkeit") einer wissenschaftlichen Hochschulbildung und ist die Voraussetzung in der Person ("wissenschaftliche Hochschulbildung" oder "sonstiger Beschäftigter") erfüllt, erfolgt die Eingruppierung in E13, ist die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt, erfolgt die Eingruppierung in E12.

MiniKahn:
Ja, genau an dem Punkt hängen wir doch. Ich finde nichts dazu wo die entsprechende Tätigkeit aufgelistet ist. Was ist Bachelor und was ist Mastertätigkeit. Eine "Checkliste" gibt es dazu nicht. Das wurde mir gesagt. Es muss doch allerdings Literatur (welcher Art auch immer) dazu geben, in welcher aufgeführt wird, welche Merkmale die Mastertätigkeit in der Schule aufweisen muss.

Spid:
Ich habe doch bereits darauf hingewiesen, daß sie eines akademischen Zuschnitts bedarf.

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