Liebes Nutzer des Forum,
zur Zeit arbeite ich als Fachkrankenpfleger für Intensivpflege in einem Krankenhaus auf einer Intensivstation. Hier werde ich, bedingt durch die Fachweiterbildung laut Anhang E in Entgeltgruppe P9 eingruppiert. Außerdem erhalte ich zur Zeit Erfahrungsstufe 6. (P9, Stufe 6)
In wenigen Monaten werde ich außerdem ein Studium zum Pflegepädagogen abgeschlossen haben und werde voraussichtlich beim selben Arbeitgeber in der Krankenpflegeschule arbeiten. Ich verlasse also meine Station und bin voll in der Schule tätig.
Laut der Einordnung der "Lehrkräfte in der Pflege" werde ich mit meinem Bachelorabschluss und der Tätigkeit in der Schule Eingruppiert in E11 (Anhang A!)
Zitat:
"Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
1. Frage: Übernehme ich meine Stufe 6 von P9 auch in E11? (Sprung von: 3.849,62€ (P9,6)auf 5.292,98€(E11,6)
--> Meine Vermutung: JA. Auf Grundlage von: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen.
Denn sowohl §17 Abs. 4 und §17 Abs. 4a 1 sagt:
4:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.
bzw.
4a 1:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Eine richtige Regelung zum Wechsel von Anhang E zu Anhang A gibt es aber wohl nicht. Auf Kommentare des TvÖD kann ich leider nicht zugreifen. Könnt ihr mir, mit validen Quellen eine Antwort geben?
Frage 2: Ich werde direkt nach meinem Bachelorabschluss ein Masterstudium beginnen. Wenn ich den Master erworben habe, werde ich dann anschließend automatisch in E13 Eingruppiert? Ich hänge an dem im folgenden dick gedruckten Part:
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Meine Tätigkeit ändert sich eigentlich nicht. Nur den Masterabschluss habe ich erlangt. Jedoch sieht das neue Pflegeberufereformgesetz vor, dass bis spätestens 31.12.2029 eine Masterpflicht für Lehrende in Pflegeberufe besteht, bis dahin ist es auch mit Bachelorabschluss möglich Unterrichtend tätig zu sein.
Auch hier lautet meine Vermutung, ja ich bekomme E13 auch ohne andere Tätigkeit, da meine Tätigkeit zwingend einen Master voraussetzt? Liege ich hier richtig?
Ich danke Ihnen im voraus vielmals!
Liebe Grüße