Für Beschäftigte des FB stehen grds. Staatsbedienstetenwohnungen zur Verfügung. Aber halt nur grundsätzlich. Juristisch gesehen deutet es darauf hin, dass es nicht die Regel ist. Man beantragt eine solche (siehe Link unten). Danach wird man je nach persönlicher Situation in eine Stufe eingeordnet.
Auch die Kommune LH München bietet solche Sachen an. Einfach direkt auf die Wohnungsfürsorge zugehen. Für den staatlichen Bereich ist das Landesamt für Finanzen zuständig.
Sehr hilfreich folgender Link:
https://www.lff.bayern.de/formularcenter/wohnungsfuersorge/index.aspx mit Antragsformularen und Rechtsgrundlagen. Normalerweise werden Stellen ausschließlich nach auszuübender Tätigkeit bewertet und nicht anhang von sachfremder Erwägungen "der bekommt ja schon eine Wohnung".
Angemerkt sei auch, dass sehr günstige Dienstwohnungen zu versteuern sind als geldwerter Vorteil. Immer beachten (Vergleich mit ortsüblicher Miete, Recherche anführen).
8. Reihenfolge der Wohnungszuweisung
8.1
Bei der Wohnungsvergabe sind zunächst die Anträge der Dringlichkeitsstufe 1 in der Reihenfolge der Nr. 5, dann die der Stufe 2 und anschließend die der Stufe 3 zu berücksichtigen.
8.2
1Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben die im aktiven Dienst stehenden Antragsteller / Antragstellerinnen Vorrang vor den Versorgungsempfängern / Versorgungsempfängerinnen, außerdem sind Antragsteller / Antragstellerinnen mit niedrigem Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, Antragsteller / Antragstellerinnen mit Kindern nach der Kinderzahl sowie Antragsteller / Antragstellerinnen, die als schwer behindert im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - anerkannt sind oder mit einem schwer behinderten Menschen in häuslicher Gemeinschaft leben, vorrangig zu berücksichtigen. 2Ferner haben innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Antragsteller / Antragstellerinnen Vorrang vor Bewerbern / Bewerberinnen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft leben sowie Antragsteller / Antragstellerinnen, die weiter von der künftigen Dienststelle entfernt wohnen, Vorrang vor näher am künftigen Dienstort wohnenden Bewerbern / Bewerberinnen. 3Im Übrigen hat bei gleichen Voraussetzungen derjenige Antragsteller / diejenige Antragstellerin Vorrang, dessen / deren Wohnungsantrag zuerst eingegangen ist.
8.3
Besonders mietpreisgünstige Wohnungen sind grundsätzlich Antragstellern / Antragstellerinnen mit niedrigem Jahreseinkommen zuzuweisen. Vergaberichtlinie f. Staatsbed.whg.
Dass man hier im Forum persönlich angegriffen wird, ist schade. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, worin der Mehrwert solcher Antworten liegen soll. Zudem sollte man auf Ton achten.