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[Allg] Antrag auf Anerkennung eines privat. Kraftfahrzeugs §6 LRKG -> Motorrad

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Anonym:
Hallo, die Außentermine häufen sich wieder und es gilt die (Schutz-)Maßnahme nur noch alleine in KFZ zu fahren. Bei uns wurde vorgeschlagen, dass man doch auch ab und zu mal mit dem privaten KFZ fahren könnte. Es würde ja mit 35cent / km erstattet... Dafür sei allerdings eine Anerkennung notwendig.

Nun besitze ich leider kein Auto mehr, sondern nur noch ein Motorrad (>600ccm). Dieses habe ich auch in der Vergangenheit schon für Dienstreisen nuten müssen/können.

Macht das bei der Anerkennung einen Unterschied?

Über die benötigten 1500km / Jahre würde ich wohl kommen.

Tagelöhner:
Auch wenn es konkret mit Deiner Frage nichts zu tun hat, fällt mir zu dem Thema gerade etwas anderes ein:

Mein Kenntnisstand über einen Bekannten (Beschäftigter beim Land Baden-Württemberg) ist, dass die Anerkennung von Privat-KFZs als Dienst-KFZs ziemlich unattraktiv sei.

Er hat mir erklärt, dass der Aufschlag der Kilometerpauschale von 0,25€/km (in wichtigen Fällen, sonst angeblich nur 0,15€/km) auf 0,35€/km dazu dienen soll, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, da der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles, nicht für den Schaden eintritt. Wenn das private KFZ nicht als Dienst-KFZ anerkannt wäre und trotzdem dienstlich verwendet würde, wäre das Land für den Schaden i.d.R. eintrittspflichtig.

Falls die Regelung in BaWü wirklich in diese Richtung geht, fände ich eine Nutzung von privaten KFZs zu dienstlichen Zwecken nicht gerade erstrebenswert. Ich würde dir daher empfehlen, dich noch weiter schlau zu machen ob dein Vorhaben wirklich sinnvoll ist.

Organisator:
aua. Mich würde es arg wundern, wenn in BaWü eine dem Bundesrecht völlig widersprechende Regelung geschaffen wurde.


--- Zitat von: Tagelöhner am 26.05.2020 15:28 ---Er hat mir erklärt, dass der Aufschlag der Kilometerpauschale von 0,25€/km (in wichtigen Fällen, sonst angeblich nur 0,15€/km) auf 0,35€/km dazu dienen soll, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, da der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles, nicht für den Schaden eintritt. Wenn das private KFZ nicht als Dienst-KFZ anerkannt wäre und trotzdem dienstlich verwendet würde, wäre das Land für den Schaden i.d.R. eintrittspflichtig.

--- End quote ---

Genau das Gegenteil ist der Fall: (Rundschreiben des BMI vom 12.02.2007 - D II 3 - 223 211/2
Nr. 1.1:
Bei der Erstattung von Sachschäden an (auch gemieteten) Fahrzeugen sind grundsätzlich  unabhängig davon, ob ein Körperschaden eingetreten ist, Sachschäden bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, für die an der Benutzung eines Fahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung festgestellt worden ist (vgl. § 5 Abs. 2 BRKG; ausdrücklich wegen erheblichen dienstlichen Interesses veranlasste dienstliche Verwendung eines Fahrzeugs).

Zur Frage hilft ein Blick ins Gesetz - § 5 Abs. 1 BRKG

Anonym:
Danke für den Tipp. Zu Vollkaskoversicherungen habe ich keinen Hinweis gefunden. Es ist auch keine vorhanden. Nur eine Haftpflichtversicherung.

Eine Unterscheidung zwischen zwei- und vierrädrigen KFZ gibt es in Baden-Württemberg nicht.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/mo6/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=8&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-RKGBWV12P6&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Dieser Text steht im Anhang zum Antrag:

1 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

1.1 Für dienstlich notwendige Wegstrecken, die aus triftigem Grund mit einem anerkannten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG gewährt. Erfolgt die Kraftfahrzeugbenutzung ohne triftigen Grund, wird Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 Abs. 3 LRKG gewährt.

1.2 Für die Mitnahme anderer Dienstreisender wird Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 4 LRKG, für das Mitführen dienstlicher Gegenstände eine Entschädigung nach Nummer 3 Buchst. b der VV zu § 14 LRKG gewährt.

2 Sachschaden

2.1 Das anerkannte Kraftfahrzeug wird vom Land nicht gegen Schäden am Kraftfahrzeug und nicht gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert.

2.2 Der Ersatz unfallbedingter Sachschäden an einem anerkannten Kraftfahrzeug, das aus triftigem Grund i. S. des § 6 LRKG benutzt und auf einer Dienstfahrt beschädigt wird, richtet sich nach
§ 102 LBG und § 32 BeamtVG sowie den hierzu ergangenen Richtlinien oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

3 Haftung

Von Schadenersatzansprüchen und Rechtsfolgen, die aus der Mitnahme anderer Dienstreisender oder dienstlicher Gegenstände entstehen können, wird insoweit freigestellt, als die Ansprüche nicht aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befriedigt werden können.

Spid:

--- Zitat von: Organisator am 26.05.2020 15:40 ---aua. Mich würde es arg wundern, wenn in BaWü eine dem Bundesrecht völlig widersprechende Regelung geschaffen wurde.


--- Zitat von: Tagelöhner am 26.05.2020 15:28 ---Er hat mir erklärt, dass der Aufschlag der Kilometerpauschale von 0,25€/km (in wichtigen Fällen, sonst angeblich nur 0,15€/km) auf 0,35€/km dazu dienen soll, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, da der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles, nicht für den Schaden eintritt. Wenn das private KFZ nicht als Dienst-KFZ anerkannt wäre und trotzdem dienstlich verwendet würde, wäre das Land für den Schaden i.d.R. eintrittspflichtig.

--- End quote ---

Genau das Gegenteil ist der Fall: (Rundschreiben des BMI vom 12.02.2007 - D II 3 - 223 211/2
Nr. 1.1:
Bei der Erstattung von Sachschäden an (auch gemieteten) Fahrzeugen sind grundsätzlich  unabhängig davon, ob ein Körperschaden eingetreten ist, Sachschäden bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, für die an der Benutzung eines Fahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung festgestellt worden ist (vgl. § 5 Abs. 2 BRKG; ausdrücklich wegen erheblichen dienstlichen Interesses veranlasste dienstliche Verwendung eines Fahrzeugs).

Zur Frage hilft ein Blick ins Gesetz - § 5 Abs. 1 BRKG

--- End quote ---

Es wäre ja nicht das einzige LRKG, das ungünstigere Regelungen gegenüber dem BRKG trifft. Man muß sich ja nur das in NW anschauen...

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