Autor Thema: BAT-KF - Qualitätsbeauftragter als Zusatztätigkeit - Zulagen üblich?  (Read 5432 times)

Herbert Meyer

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Hallo zusammen,

mir wurde angeboten, im Unternehmen die Rolle des Qualitätsbeauftragten (QMB) zu übernehmen. In der bisher mündlichen Tätigkeitsbeschreibung hieß es, dass ich die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 durch externe Audits vorbereiten und begleiten soll. Es wird ausdrücklich gesagt, dass die Rolle als QMB nur eine Nebentätigkeit ist und ich auch meine ursprünglichen Tätigkeiten weiterführe. Meine aktuelle Entgeltgruppe ist bereits relativ hoch in der Hierarchie angesiedelt und meinem studierten Beruf angemessen. Die Wochenarbeitszeit bleibt identisch.

Ist es trotzdem üblich, für diese Zusatzrolle eine Gehaltserhöhung oder sonstige Zulagen zu verlangen? Ich freue mich über Erfahrungswerte. Im BAT-KF konnte ich bisher leider keine Hinweise entdecken.

Spid

  • Gast
§10 Abs. 2 BAT-KF ist doch eindeutig.

Herbert Meyer

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Danke für die schnelle Rückmeldung, mir fällt dieses Behördendeutsch nach wie vor schwer zu deuten. Wenn ich die Stelle im BAT-KF richtig verstehe ändert sich für mich also nichts, sofern der Einsatz als QMB weniger als 50 Prozent meiner Arbeitszeit einnimmt. Sobald die Tätigkeit als QMB mehr als 50 Prozent meiner Arbeitszeit einnimmt, könnte sich dies sogar negativ auswirken, falls die Tätigkeitsmerkmale als QMB einer geringeren Entgeltgruppe entsprechen als meine eigentliche Tätigkeit. Habe ich das so richtig gelesen?

Organisator

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Absolut. Dann ist das Tarifdeutsch ja doch einigermaßen verständlich  ;D

Spid

  • Gast
Auch ein geringerer Umfang kann sich auswirken: wenn Du bspw. derzeit Arbeitsvorgänge im Umfang von A 40% E11 B 20% E12 und C 40% E6 hast, bist Du in E11 eingruppiert. Kommen nun bspw. 35% Arbeitsvorgang D im Wert von E8 hinzu und die Arbeitsvorgänge reduzieren sich entsprechend, so daß Du auf A 25% E11 B 15% E12 C 25% E6 und D 35% E8 kommst, bist Du in E8 eingruppiert.

Herbert Meyer

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Dann drücke ich meinem Arbeitgeber mal die Daumen, dass er einen geeigneten Kandidaten findet, bevor das nächste Audit ansteht. Die Anreize für eine solche Zusatzbelastung sind ja eher mäßig.

Spid

  • Gast
Sofern die Tätigkeitsänderung nicht eingruppierungsrelevant ist, kann der AG diese grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts anweisen. Er ist dann auf Dein Einverständnis nicht angewiesen, Dir stünde lediglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses offen.